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  • · Nachricht · Sonderzahlungen

    Steuerfreie Corona-Prämie für geleistete Überstunden?

    | Bis zum 30.06.2021 können Sie Mitarbeitern noch eine steuerfreie Corona-Prämie zahlen. Der Höchstbetrag liegt bei 1.500 Euro. Eine Voraussetzung für die Steuerfreiheit ist, dass Sie die Prämie zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn zahlen. Hier stellt sich nun die Frage, ob diese Bedingung erfüllt ist, wenn Sie damit einen Teil der Überstunden abgelten, die der Mitarbeiter in der Vergangenheit geleistet hat? |

     

    Das Bundesfinanzministerium vertritt in den FAQ „Corona“ (Steuern) vom 31.03.2021 folgende Ansicht: Die Steuerfreiheit ist zu bejahen, wenn vor dem 01.03.2020 kein Anspruch auf eine Vergütung von Überstunden bestand, also lediglich die Möglichkeit des Freizeitausgleichs gegeben war. Verzichtet der Arbeitnehmer zugunsten einer Corona-Prämie auf einen Freizeitausgleich von Überstunden bzw. werden die Überstunden gekürzt, ist das Kriterium „zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn“ erfüllt.

     

    Weiterführender Hinweis

    • BMF, FAQ „Corona“ (Steuern), Stand: 31.03.2021 → Abruf-Nr. 221858
    Quelle: Ausgabe 05 / 2021 | Seite 4 | ID 47364405