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  • · Fachbeitrag · Büroführung

    Unterschriftenregelungen im Planungsbüro: „i. A“-Regelungen haben immer noch ihre Tücken

    | „Unterzeichnet ein Mitarbeiter des Auftraggebers das Abnahmeprotokoll mit „i. A.“, bringt er dadurch zum Ausdruck, dass er keine Verantwortung für den Inhalt des Abnahmeprotokolls übernimmt. In einem solchen Fall erfolgt die Abnahme erst durch die Abnahmeerklärung bzw. -bestätigung des Auftraggebers“. Diese Leitsätze einer rechtskräftigen Entscheidung des OLG Celle rücken das Thema „Wer unterschreibt im Planungsbüro mit welchen Konsequenzen“ wieder in den Blickpunkt. |

    Der Fall vor dem OLG Celle

    Im konkreten Fall war ein ausführender Betrieb mit verschiedenen Bauleistungen für den Neubau von Produktionshallen beauftragt. Vereinbart war eine förmliche Abnahme. Bei der förmlichen Abnahme der Arbeiten unterschreibt nicht der Geschäftsführer des Auftraggebers, sondern ein Mitarbeiter das Protokoll mit dem Kürzel „i. A.“. Einen Monat später schickte der Geschäftsführer das nun auch von ihm unterzeichnete Abnahmeprotokoll an den Auftragnehmer. Darin wies er auf die fehlende Zeichnungsberechtigung seines Mitarbeiters hin. Zudem nahm er handschriftliche Änderungen im Abnahmeprotokoll vor. U. a. ersetzte er den Begriff „Gesamtabnahme“ durch „Teilabnahme“. Im anschließenden Werklohnprozess stritten die Parteien in zwei Instanzen über den Umfang der Abnahme. Es ging um die Fälligkeit des restlichen Werklohns. War die Unterzeichnung des Abnahmeprotokolls durch den Mitarbeiter mit dem Kürzel „i. A.“ ausreichend oder kam es auf die spätere Abnahmeerklärung des Geschäftsführers an?

     

    Für das OLG Celle war erst die Abnahmeerklärung des Geschäftsführers maßgebend. Die Unterzeichnung durch einen Mitarbeiter mit dem Kürzel „i. A.“ reiche nicht aus. Sie bewirke keine rechtsgeschäftliche Abnahme durch den Auftraggeber. Im Gegenteil. Mit dem Zusatz „i. A.“ bringe der Mitarbeiter zum Ausdruck, für den Inhalt des Abnahmeprotokolls gerade keine Verantwortung zu übernehmen. Das sei für den ausführenden Betrieb erkennbar gewesen und schließe eine rechtsgeschäftliche Abnahme mit Bindungswillen aus. Daher seien die Abnahmewirkungen nur in dem Umfang rückwirkend eingetreten, wie der Geschäftsführer das Mitarbeiterprotokoll nachträglich bestätigt habe (OLG Celle, Urteil vom 19.09.2019, Az. 6 U 37/19, Abruf-Nr. 221753; rechtskräftig durch Zurückweisung der NZB, BGH, Beschluss vom 26.08.2020, Az. VII ZR 226/19).