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  • · Nachricht · Honorarsicherung

    § 650f BGB: Verjährung beginnt erst ab Verlangen der Sicherheit

    | Die Verjährungsfrist des Anspruchs auf Stellung einer Bauhandwerkersicherung nach § 650f Abs. 1 S. 1 BGB beginnt erst in dem Moment, in dem Sie die Sicherheit vom Auftraggeber verlangen. Das hat der BGH klargestellt. |

     

    Hintergrund | Nach § 650q Abs. 1 in Verbindung mit § 650f BGB kann der Unternehmer Sicherheit für den gesamten noch nicht gezahlten Werklohn verlangen ‒ zzgl. zehn Prozent für Nebenforderungen. Die Vorschrift gilt auch für die planenden Berufe. Sie gilt nur nicht, wenn Sie für öffentliche Auftraggeber tätig sind. Der Anspruch kann vertraglich nicht ausgeschlossen oder beschränkt werden. Es genügt, dass Sie das Ihnen lt. Architekten- oder Ingenieurvertrag zustehende Honorar ausreichend schlüssig darlegen. Eine prüfbare Abrechnung nach HOAI ist nicht erforderlich. Die Verjährungsfrist beginnt erst mit dem Sicherungsverlangen zu laufen und nicht mit Abschluss des Planungsvertrags. Das liegt daran, dass § 650f BGB einen sog. verhaltenen Anspruch darstellt, der zwar jederzeit, aber nur auf Verlangen des Berechtigten (also auf Ihr Verlangen hin) vom Auftraggeber zu erfüllen ist (BGH, Urteil vom 25.03.2021 Az. VII ZR 94/20, Abruf-Nr. 222084).

     

    Weiterführender Hinweis

    • Beitrag „Bauhandwerkersicherungshypothek: Planer sind seit 2018 Bauunternehmern gleichgestellt“, PBP 3/2021, Seite 6 → Abruf-Nr. 47117575
    Quelle: Ausgabe 06 / 2021 | Seite 1 | ID 47379393