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  • · Nachricht · HOAI

    Aufstockungsklagen: EuGH-Urteil gilt auch für Öffentliche

    | Ein Leser fragt: In Ihrem Beitrag zum „HOAI-Aufstockungsklagen-Urteil“ des EuGH wird ausschließlich davon gesprochen, dass er Verträge zwischen Privatpersonen behandelt. Lässt sich dieses auch für Verträge zwischen Planungsbüros und öffentlichen Auftraggebern ableiten? Die Autoren, Dr. Andreas Bahner und Moritz Lennich, geben die Antwort. |

     

    Antwort | Tatsächlich sind in der Besprechung keine Ausführungen zu dieser Frage enthalten, da sich auch der EuGH nicht dazu geäußert hat (weil der BGH dem EuGH die Frage nicht zur Entscheidung vorgelegt hatte). Ergo ist sie auch noch immer nicht gerichtlich beantwortet. Im Ergebnis darf aber für öffentliche Auftraggeber nichts anderes gelten als für Private. Aufstockungsklagen dürften also auch gegenüber öffentlichen Auftraggebern möglich sein. Gegenstand eines Honorarverlangens ist immerhin das Privatrecht, in dem für die öffentliche Hand insoweit keine Sonderrechte gelten. Mit dem Einwand der Europarechtswidrigkeit der Mindestsätze aus der HOAI 2013 dürfte somit auch der öffentliche Auftraggeber vor Gericht kein Gehör finden.

     

    Weiterführende Hinweise

    • Den oben angesprochenen Beitrag von Dr. Andreas Bahner und Moritz Lennich, Fachanwälte für Bau- und Architektenrecht, Franz+Partner Rechtsanwälte, Köln finden Sie auf pbp.iww.de → Abruf-Nr. 47954856.
    • PBP wird in der März-Ausgabe einen Beitrag nachlegen, wie man Mindestsatzunterschreitungen als Basis für Aufstockungsklagen im Einzelfall ermittelt und nachweist.
    Quelle: ID 47904040