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  • · Fachbeitrag · HOAI 2013

    Planungsänderungen bei HOAI 2013-Verträgen: Zusatzhonorar leistungsgerecht abrechnen

    | Die meisten HOAI 2013-Verträge sind in einem Stadium, in dem Planungsänderungen anfallen. Damit hat auch der Planungsänderungs-Paragraf der HOAI 2013 das Tagesgeschäft erreicht. Erfahren Sie, wie Sie mit § 10 HOAI richtig umgehen, die leistungsgerechte Vergütung Ihrer Änderungsplanung sicherstellen und Honorarunterdeckungen vermeiden. |

    Der Planungsänderungs-Paragraf im Wortlaut

    Um ein leistungsgerechtes Änderungshonorar durchsetzen und abrechnen zu können, sollten Sie sich zunächst den Wortlaut von § 10 zu Gemüte führen und die anschließenden Anwendungsempfehlungen beherzigen.

     

    • § 10 HOAI 2013

    Berechnung des Honorars bei vertraglichen Änderungen des Leistungsumfangs

     

    1) Einigen sich Auftraggeber und Auftragnehmer während der Laufzeit des Vertrags darauf, dass der Umfang der beauftragten Leistung geändert wird, und ändern sich dadurch die anrechenbaren Kosten oder Flächen, so ist die Honorarberechnungsgrundlage für die Grundleistungen, die infolge des veränderten Leistungsumfangs zu erbringen sind, durch schriftliche Vereinbarung anzupassen.

     

    2) Einigen sich Auftraggeber und Auftragnehmer über die Wiederholung von Grundleistungen, ohne dass sich dadurch die anrechenbaren Kosten oder Flächen ändern, ist das Honorar für diese Grundleistungen entsprechend ihrem Anteil an der jeweiligen Leistungsphase schriftlich zu vereinbaren.