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  • 30.07.2009 | Werkvertragsrecht

    Bauleitung effektiv: Was sind eigentlich Vertragsfristen?

    Wenn Ihr Büro auch die Bauleitung innehat, sind Sie gut beraten, bei Terminvereinbarungen dafür zu sorgen, dass alle Gesprächsteilnehmer verstehen, ob Vertragsfristen oder nur unverbindliche Zwischentermine vereinbart werden. Denn nur Vertragsfristen ermöglichen Sanktionen (Nachfristen mit Kündigungsandrohung). Handelt es sich dagegen nur um Zwischentermine, kann die Bauleitung für Fristüberschreitungen keine Sanktionen verhängen. Nach Ansicht des Oberlandesgerichts (OLG) Düsseldorf kommt es auf den Wortlaut der Vereinbarung an, welche Fristart vorliegt. Sind alle Termine einer Ergänzungsvereinbarung und des Bauzeitenplans als „Vertragstermine“ bezeichnet, handelt es sich um Vertragsfristen. Die Bauleitung kann auf Fristversäumnisse ausführender Unternehmen mit Nachfristsetzung und Kündigungsandrohung reagieren. Reagiert das Unternehmen nicht, ist sogar eine Kündigung mit Schadenersatzforderung berechtigt.  

    Wichtig: Der Bundesgerichtshof hat die OLG-Entscheidung bestätigt. Er hat die Nichtzulassungsbeschwerde des Bauunternehmens mit Beschluss vom 26. Februar 2009 (Az: VII ZR 121/08 ) zurückgewiesen. (Urteil vom 8.5.2008, Az: 22 U 191/07) (Abruf-Nr. 092464)  

    Quelle: Ausgabe 08 / 2009 | Seite 1 | ID 128772