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  • 01.10.2009 | OLG Celle kassiert Vertragsklausel

    Generalplaner kann Subplaner-Honorar nicht an eigene Vergütung knüpfen

    Generalplaner müssen weiter damit leben, dass sie sich „honorartechnisch“ zwischen den Mühlsteinen befinden. Das hat das Oberlandesgericht (OLG) Celle klargestellt. Es hält einen formularmäßigen Subplanervertrag, wonach die Auszahlung eines verdienten Honorars nur dann erfolgen kann, wenn der Generalplaner selbst das Geld für die zu vergütende Leistung erhalten hat, für unwirksam. Die Vertragsklausel benachteiligt den Subplaner unangemessen.  

    Der honorarrechtliche Hintergrund

    Nach den gesetzlichen Regelungen in § 641 Absatz 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) in Verbindung mit § 8 HOAI darf der Planer sein Honorar beanspruchen, wenn er seine Leistung in abnahmefähiger Form erbracht und eine prüffähige Schlussrechnung eingereicht hat.  

     

    Im konkreten Fall hätte das für den Generalplaner bedeutet, dass der Subplaner unabhängig davon honoriert werden müsste, ob er selbst für die Leistungen vom Auftraggeber schon Honorar erhalten hätte. Dieses Vorleistungs- und Liquiditätsrisiko wollte der Generalplaner durch die Vertragsklausel umgehen. Das OLG kam aber zu der Auffassung, dass die Klausel nicht nach § 305 Absatz 1 Satz 3 BGB individuell ausgehandelt war. Damit war die Klausel nichtig (Urteil vom 29.7.2009, Az: 14 U 67/09; Abruf-Nr. 092770).  

     

    Nur ausgehandelte Klauseln sind wirksam

    Nach der Rechtsprechung darf individualvertraglich durchaus vereinbart werden, dass das Honorar für erbrachte Leistungen zu einem späteren Zeitpunkt gezahlt wird, als es sich aus den oben genannten Regelungen ergibt. Solche abweichende Vereinbarungen sind aber nur gültig, wenn sie einzeln ausgehandelt worden sind.