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  • 02.02.2009 | Neuregelung zum 1. Januar 2009

    Das neue Bauforderungssicherungsgesetz:
    So nutzen Sie es zur Honorardurchsetzung

    von Rechtsanwalt Dr. Reinhard Voppel,
    Rechtsanwälte Osenbrück Bubert Kirsten, Köln

    Im Rahmen des Forderungssicherungsgesetzes ist auch das Gesetz über die Sicherung von Bauforderungen (GSB) geändert und in Bauforderungssicherungsgesetz (BauFordSiG) umbenannt worden. Dieses wenig bekannte Gesetz schützt auch die Honorarforderungen von Architekten und Fachplanern.  

    Die Inhalte des BauFordSiG

    Das BauFordSiG verpflichtet den Empfänger von Baugeld, dieses zweckentsprechend zu verwenden, das heißt zugunsten von Personen, die vertraglich an der Herstellung oder dem Umbau eines Bauwerks beteiligt sind. Zu dem geschützten Personenkreis gehören auch Architekten und Fachplaner.  

     

    Der Baugeldempfänger muss die empfangenen Geldbeträge an die Vertragspartner auskehren, die an der Herstellung des konkreten Bauobjekts beteiligt sind. Ist der Baugeldempfänger auch selbst an der Herstellung beteiligt (als Vertragspartner, der Verträge mit Nachunternehmern abgeschlossen hat), darf er das empfangene Baugeld in Höhe der Hälfte des Werts der von ihm erbrachten Leistungen für sich selbst behalten.  

    Anspruch auch gegen Organe und Repräsentanten

    Das Besondere am BauFordSiG ist, dass für Ansprüche wegen der zweckwidrigen Verwendung von Baugeld nicht nur die Gesellschaft sondern auch deren Vertretungsorgane (zum Beispiel Geschäftsführer) persönlich haften. Das gilt, wenn der Baugeldempfänger eine Personengesellschaft (Gesellschaft Bürgerlichen Rechts, Partnerschaftsgesellschaft, OHG, KG, GmbH & Co. KG) oder juristische Person (GmbH, AG) ist.