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  • 02.02.2009 | Mindestsatzunterschreitung ist „heilbar“

    Bindung des Planers an seine
    Schlussrechnung: Neues vom BGH

    von Dr. Jörg Schudnagies, Rechtsanwalt und Fachanwalt
    für Bau- und Architektenrecht, Köln

    Der Bundesgerichtshof (BGH) hat die Diskussion um die nachträgliche Aufbesserung eines Pauschalhonorars unterhalb der Mindestsätze um zwei wichtige Aussagen bereichert. Erstens: In einer Schlussrechnung liegt grundsätzlich kein Verzicht des Planers auf eine weitergehende Forderung. Zweitens: Zahlt ein Auftraggeber die Schlussrechnung des Planers, sind Nachforderungen des Planers nicht grundsätzlich ausgeschlossen.  

    Der zugrunde liegende Fall

    Für die Generalplanung der Erweiterung eines Industriegebäudes vereinbarte der Planer mit dem Auftraggeber für die Genehmigungsplanung ein Pauschalhonorar in Höhe von 800.000 Euro. Die Realisierung des Bauvorhabens stand zu diesem Zeitpunkt nicht fest. Nach erfolgreicher Projektierung zahlte der Auftraggeber das vereinbarte Pauschalhonorar aus der vorgelegten Schlussrechnung.  

     

    Zu einer Weiterbeauftragung kam es nicht, weil der Auftraggeber vom Bauvorhaben Abstand nahm. Daraufhin stellte der Planer Nachforderungen in Höhe von 750.000 Euro. Er begründete dies damit, dass das abgerechnete Pauschalhonorar nicht bei Auftragserteilung vereinbart worden sei und im übrigen den Mindestsatz unterschreite. Der Auftraggeber verweigerte den Ausgleich der Nachforderungen mit dem Argument, dass durch die Zahlung der Schlussrechnung eine weitergehende Forderung des Planers ausscheide und eine Bindungswirkung eingetreten sei.  

    Die Entscheidung

    Der BGH hat nochmals klargestellt, dass der Planer an seine Schlussrechnung nur im Ausnahmefall gebunden ist. Ein solcher Ausnahmefall ist gegeben, wenn drei Bedingungen erfüllt sind (Urteil vom 23.10.2008, Az: VII ZR 105/07; Abruf-Nr. 083808):  

     

    • Der Planer hat sich widersprüchlich verhalten.
    • Der Auftraggeber hat auf die ursprüngliche Schlussrechnung vertraut und durfte auch darauf vertrauen.
    • Der Auftraggeber hat sich auf die Schlussrechnung eingerichtet, sodass Nachforderungen für ihn nicht mehr zumutbar sind.