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  • 02.02.2009 | Leseranfragen zur Beitragsreihe in Ausgabe 8-10/2008

    Werkstattpläne dürfen Ausführungspläne nicht nachträglich ändern

    Um die Frage, inwieweit Werkstattpläne von den Ausführungsplänen der Planer abweichen dürfen, gibt es immer wieder Diskussionen. Um hier Klarheit zu schaffen, haben wir in den Ausgaben 8 bis 10/2008 (Online-Archiv - www.iww.de) unter anderem LV-Klauseln vorgestellt, die die Änderungsmöglichkeiten der ausführenden Unternehmen bei der Werkstattplanung fachtechnisch genau regeln.  

     

    Wie weit reichen die Änderungsrechte der Unternehmen?

    Einige Planungsbüros haben daraufhin gefragt, wie man sich verhalten kann, wenn im Vertrag mit dem ausführenden Unternehmen keine LV-Klauseln enthalten sind und die Montage- von der Ausführungsplanung wesentlich abweicht, die Baustelle aber weiterlaufen muss. Hat der ausführende Unternehmer ohne Regelung freie Hand bei der Erstellung seiner Werkstattpläne?  

     

    BGH-Urteil aus dem Jahr 1982 ist immer noch gültig

    Die Antwort auf diese Frage kann man - weil aktuelle Rechtsprechung nicht vorliegt - nur aus einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH) aus dem Jahr 1982 herleiten. In dem Fall war die Werkstattplanung im konstruktiven Stahlhochbau von der Ausführungsplanung geometrisch abgewichen. Das Stahlbaudach war um 20 cm tiefer als es die Ausführungspläne des Architekten vorgegeben hatten. Der Architekt hatte dies bei der Werkstattplanprüfung übersehen. Am Ende fehlten genau diese 20 cm für den Einbau eines Hochregallagers. Der BGH musste folgende Fragen beantworten:  

     

    1. Wird der Montageplan durch das Übersehen der Abweichungen in Verbindung mit der Planfreigabe den Ausführungsplan als verbindliche Planung ablösen? Haftet dann der Architekt für die von ihm übersehenen Abweichungen (= die fehlenden 20 cm)?