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  • 01.02.2008 | Keine Vertragsvereinbarung?

    Anrechenbare Kosten nach § 10 Absatz 3a:Neue Berechnungsvorgaben für Planer

    Die Ermittlung der Kosten aus mitverarbeiteter vorhandener Bausubstanz wird für Sie ab sofort einfacher. Das ist das Fazit zweier Entscheidungen des Bundesgerichtshofs (BGH). Das gilt sowohl für den Fall, dass  

    • die anrechenbaren Kosten nach § 10 Absatz 3a HOAI im Planungsvertrag festgelegt worden sind als auch
    • für den Fall, dass keine Vereinbarung über die Höhe der anrechenbaren Kosten nach § 10 Absatz 3a HOAI getroffen wurde.

     

    Erfahren Sie nachfolgend, wie Sie in jedem der beiden Fälle optimal vorgehen.  

    1. Anrechenbare Kosten sind im Vertrag festgelegt worden

    Was Sie hier veranlassen sollten, ist einer rechtskräftigen Entscheidung des Oberlandesgerichts (OLG) Karlsruhe zu entnehmen (Urteil vom 28.3.2006, Az: 17 U 208/04; Abruf-Nr. 080263). Der BGH hat das Revisionsbegehren des Auftraggebers abgelehnt (Beschluss vom 14.6.2007, Az: VII ZR 91/06). Es ging um folgenden Sachverhalt:  

     

    Der zugrunde liegende Fall

    Eine Scheune sollte in ein Wohnhaus umgebaut werden. Das Planungsbüro hatte im Vertrag vor Planungsbeginn (also ohne Planungsvertiefung) im Einvernehmen mit dem Auftraggeber anrechenbare Kosten aus mitverarbeiteter Bausubstanz in Höhe von 76.700 Euro vereinbart. Später entstand darüber Streit. Ein Gerichtsgutachter ermittelte die Höhe der anrechenbaren Kosten aus mitverarbeiteter Bausubstanz mit 35.584 Euro. Das OLG hielt dennoch an der Vertragsvereinbarung in Höhe von 76.700 Euro fest.