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  • 02.06.2009 | Honorarrecht

    Vergebliche Planungsleistungen von Bauträgern

    Auch Bauträger tragen ein Akquisitionsrisiko. Insbesondere können sie kein Honorar für erbrachte Planungsleistungen verlangen, wenn  

    • der vom Bauträger angebotene Vertrag über die Bauleistungen vorsieht, dass die Planungsleistungen nicht gesondert zu vergüten sind, und
    • der Vertrag über die Bauleistungen nicht zustande kommt.

    Das hat das Oberlandesgericht (OLG) Schleswig entschieden. Die Richter stellten sich auf den nachvollziehbaren Standpunkt, dass der Vertrag (durch Nichtannahme des Bauträgerangebots) noch gar nicht zustande gekommen sei. Dann falle auch kein Honorar an. Die vorbereitenden Planungen des Bauträgers stufte das OLG als Akquisition ein.  

    Unser Tipp: Wenn Architekten für Bauträger tätig werden, sollte immer ein schriftlicher Vertrag geschlossen werden, der sich ausschließlich mit der Planung und Bauüberwachung, nicht aber mit der Ausführung auf der Baustelle befasst. (Urteil vom 6.1.2009, Az: 3 U 29/07) (Abruf-Nr. 091737)  

    Quelle: Ausgabe 06 / 2009 | Seite 2 | ID 127360