Praxiswissen auf den Punkt gebracht.
logo
  • Meine Produkte
    Bitte melden Sie sich an, um Ihre Produkte zu sehen.
Menu Menu
MyIww MyIww
  • 02.06.2009 | Haftung

    Hohe Toleranz bei „gemeinsamer Kostenvorstellung“

    Um wie viel dürfen die Herstellungskosten eines Bauwerks den Betrag aus der Kostenschätzung übersteigen, ohne dass der Planer für die Kostensteigerung in Haftung genommen wird? Auf diese oft gestellte Frage hat jetzt das Oberlandesgericht (OLG) Schleswig eine Antwort gegeben.  

    Dem Architekten ist - so die Richter - ein relativ großer Toleranzrahmen in Höhe von 30 Prozent zu gewähren, wenn  

    • es wie im konkreten Fall nur eine gemeinsame Kostenvorstellung (aber keinen verbindlichen Kostenrahmen) gegeben hat,
    • die Planungstiefe des Vorhabens zum Zeitpunkt der Erstellung der Kostenschätzung gering war und
    • der Bauherr praktisch alle Unternehmeraufträge selbst erteilt und auch unterschrieben hat.

    Beachten Sie: Anders sieht es aus, wenn Sie vertraglich einen konkreten „Kostenrahmen“ vereinbart haben. Dann haften Sie nach Ansicht des OLG Celle (Urteil vom 7.1.2009; Az: 14 U 115/08; Abruf-Nr. 090357 - Ausgabe März 2009, Seite 4) für dessen Überschreitung. (Urteil vom 23.4.2009, Az: 1 U 76/04) (Abruf-Nr. 091736)  

    Quelle: Ausgabe 06 / 2009 | Seite 1 | ID 127359