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  • 02.02.2009 | Haftpflichtversicherung

    BGH zum Versicherungsschutz bei Planungsmängeln

    Berufshaftpflichtversicherungen decken die meisten Schäden ab, die infolge von Planungsmängeln entstehen. Das gilt aber nicht für eigene Aufwendungen zur Umplanung, die notwendig sind, um den Mangel zu beseitigen. Sie sind vom Versicherungsschutz nicht abgedeckt. Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) klargestellt. Der BGH begründet das mit der Verpflichtung zur Vertragserfüllung. Denn das Planungsbüro hat die vertragliche Pflicht, ordnungsgemäße Pläne zu erstellen. Hat das Planungsbüro das bislang nicht getan und ist die ordnungsgemäße Planung notwendig, um die Baumängel zu beseitigen, dann handelt es sich um eine Leistung, die ohnehin (mit dem vereinbarten Honorar) hätte erbracht werden müssen. (Urteil vom 19.11.2008, Az: IV ZR 277/05) (Abruf-Nr. 090030)  

    Quelle: Ausgabe 02 / 2009 | Seite 2 | ID 124220