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  • 30.03.2009 | BGH gibt Hinweise für Planer

    Planungsmangel: Bei„Sowiesokosten“ entfällt die Schadenersatzpflicht

    Eine vom Bundesgerichtshof (BGH) bestätigte Entscheidung des Oberlandesgerichts (OLG) Frankfurt enthält zwei wichtige Aussagen für Architekten und Ingenieure:  

     

    1. Der Architekt ist für die Koordination der Planung des Tragwerkplaners verantwortlich. Ist eine Anbindung der Gründung an die des Nachbarn geplant, ist es Aufgabe des Architekten (und nicht des Tragwerkplaners), entsprechende nachbarrechtliche Fragen zu klären bzw. die Klärung durch den Bauherrn rechtzeitig zu veranlassen.

     

    2. Tut der Architekt dies nicht und muss deshalb eine neue Lösung geplant werden (eigenständige Gründung), begeht er zwar einen Planungsfehler. Schadenersatz muss er aber dann keinen leisten, wenn der Nachbar einer Anbindung an seine Gründung nicht zugestimmt hätte. Dann wären die höheren Gründungskosten nämlich ohnehin angefallen („Sowiesokosten“).

    Architekt muss nachbarrechtliche Fragen klären

    Das OLG hat mit beeindruckender Klarheit festgestellt, dass die Planungslösung, sich an die vorhandene Gründung des Nachbarn konstruktiv anzubinden, vom Architekten und nicht vom Tragwerksplaner zu koordinieren ist (Urteil vom 13.4.2007, Az: 19 U 131/05; Abruf-Nr. 091073).  

     

    Der Architekt ist für die Koordination der Planung des Tragwerkplaners in der Weise verantwortlich, dass die Konstruktion der Gründung im Hinblick auf die Geometrie in seine Architekten-Planung zu integrieren ist. Damit ist es auch Aufgabe des Architekten und nicht des Tragwerkplaners, den Bauherrn darauf hinzuweisen, dass  

    • entweder die Einwilligung des Eigentümers des Nachbargrundstücks zur Anbindung der Gründung an die Gründung des Nachbargebäudes einzuholen oder
    • eine selbstständige Gründung der Häuser vorzunehmen ist.