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  • 30.07.2009 | Arbeitsrecht

    Weitere Verbesserungen beim Kurzarbeitergeld

    Der Gesetzgeber macht das Kurzarbeitergeld für Arbeitgeber noch attraktiver (3. Gesetz zur Änderung des SGB IV und anderer Gesetze; Abruf-Nr. 092119). Drei Maßnahmen stechen heraus:  

    • Ab sofort kann das Kurzarbeitergeld bis zu 24 Monate (bislang maximal 18 Monate) gezahlt werden.
    • Außerdem bekommen Sie als Arbeitgeber für eine seit dem
      1. Januar 2009 durchgeführte Kurzarbeit ab dem siebten Monat die Sozialversicherungsbeiträge in voller Höhe erstattet. Für den Sechs-Monats-Zeitraum reicht es, dass in Ihrem Unternehmen überhaupt Kurzarbeit durchgeführt wurde (zum Beispiel auch nur von bestimmten Mitarbeitern).
    • Wird bewilligte Kurzarbeit für drei oder mehr Monate unterbrochen, ist auf Ihren Antrag keine neue Anzeige des Arbeitsausfalls erforderlich. Die Bezugsfrist läuft für den gesamten Bezugszeitraum weiter.

    Unser Tipp: Einen ausführlichen Beitrag zum Kurzarbeitergeld finden Sie in der Ausgabe 4/2009, Seite 20 (im Online-Archiv in „myIWW“).  

    Quelle: Ausgabe 08 / 2009 | Seite 2 | ID 128775