Die Veräußerungsbeschränkung ist weiter in § 12 WEG n. F. geregelt. Abs. 1 bis 3 sind leicht modifiziert, Abs. 4 hat das WEMoG neu gefasst. Wie nach altem Recht ist die Veräußerungsbeschränkung nach § 12 WEG n. F. eine Ausnahme zu § 137 BGB und als solche eng auszulegen. Sie ist dem Zustimmungsvorbehalt des § 5 Abs. 1 ErbbauRG nachgebildet. Ziel des Zustimmungsvorbehalts ist der Schutz vor dem Eindringen unerwünschter Personen in die Gemeinschaft und vor anderweitigen unerwünschte Veränderungen im ...
Die Video-Teilnahme an einer Versammlung ohne Gestattungsbeschluss ist kein Anfechtungsgrund. Die fehlende Vollmachtsvorlage bei anderweitiger Information ist unschädlich (LG München I 9.8.23, 1 S 16489/22, Abruf-Nr.
Das Auslegen von trockener Wäsche am geöffneten Fenster zum Auslüften stellt keinen erheblichen Nachteil für die übrigen Wohnungseigentümer dar. Hierin liegt ein in vielen Haushalten übliches und sozialadäquates ...
In zwei Urteilen hat der BGH jetzt über den Anspruch eines Eigentümers gegen die Gemeinschaft auf Barrierefreiheit entschieden. Dem Eigentümer steht ein solcher individueller Anspruch auf die in § 20 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 bis 4 WEG n. F. aufgeführten baulichen Veränderungen zu (Reinke, MK 22, 55).
Lautet ein Beschluss „Dem Eigentümer ... werden drei Durchbohrungen der Hausaußenwand mit je 180 mm Durchmesser für den Einbau von Wohnraumlüftungen genehmigt (siehe ETV vom ..., TOP ...)“, ist er unbestimmt und ...
§ 15 WEG n. F., der die Pflichten Dritter regelt, ist im Zusammenhang mit § 13 Abs. 1 und § 14 Abs. 1 Nr. 2 WEG n. F. zu lesen. Nach § 13 Abs. 1 WEG n. F. kann der Eigentümer sein Sondereigentum vermieten.
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