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  • 01.02.2021 · Nachricht · Vergütung

    Vergütung von Bereitschaftsdienst im Rettungsdienst

    | Arbeitsbereitschaft ist ebenso wie Bereitschaftsdienst eine vergütungspflichtige Arbeitsleistung im Sinne des § 611a BGB. Der Bereitschaftsdienst muss aber nicht wie Vollarbeit vergütet werden. Die Arbeitsvertragsparteien können für diese Sonderform der Arbeit ein geringeres Entgelt als für Vollarbeit vereinbaren. So lautet der Tenor einer Entscheidung des LAG Mecklenburg-Vorpommern im Streit um die Vergütung von Bereitschaftszeiten bei einem Rettungsassistenten. |

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