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  • · Nachricht · Elektronischer Rechtsverkehr

    Wirksame Einreichung eines Dokuments nur mit qualifizierter Signatur oder über das eigene beA

    | Die Einreichung eines elektronischen Dokuments bei Gericht ist nur dann formgerecht, wenn es entweder mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen ist oder von der verantwortenden Person selbst auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht wird. Nicht ausreichend ist die Verwendung einer fortgeschrittenen elektronischen Signatur im Zusammenhang mit einer nicht persönlich vorgenommenen Übermittlung (BGH 30.3.22, XII ZB 311/21, Abruf-Nr. 229231 ). |

     

    Im vorliegenden Fall hatte der bevollmächtigte Rechtsanwalt stattdessen die fortgeschrittene elektronische Signatur (Art. 3 Nr. 11 und Art. 26 eIDAS-VO) im Zusammenhang mit einer nicht persönlich vorgenommenen Übermittlung verwendet. Den rechtlichen Vorgaben wird ein eingereichtes Dokument aber nur gerecht, wenn das Dokument

    • entweder mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen ist oder
    • auf einem sicheren Übermittlungsweg durch die verantwortende Person eingereicht wurde.
    Quelle: ID 48364969

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