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  • · Fachbeitrag · Kanzleiversicherungen

    Die D&O-Versicherung

    von Dipl.-Kaufmann Gerhard F. Embser, Essen

    | Als Vermögensschadenhaftpflicht-Versicherung zur Absicherung von beruflichen Fehlleistungen von leitenden Angestellten oder ehrenamtlich Tätigen in Stiftungen und Vereinen ist die D&O-Versicherung eine der wichtigsten persönlichen Unternehmens- bzw. (Institutions-)Versicherungen. D&O kommt aus dem englischen Versicherungssprachgebrauch und steht für „Directors and Officers“, also Geschäftsführer und leitende Angestellte. |

    Grundlegendes zur D&O-Versicherung

    Die D&O-Versicherung ist keine Betriebs- oder Berufshaftpflichtversicherung des Unternehmens bzw. Stiftungs- oder Vereinshaftpflichtversicherung! Die Geschäftsführungs- und Kontrollorgane von juristischen Personen haften nach dem deutschen und vergleichbaren ausländischem Recht persönlich für Schäden, welche sie Dritten oder dem eigenen Unternehmen in ihrer Eigenschaft als Organ des Unternehmens zufügen. Die entsprechenden Organe können z. B. Geschäftsführer, Prokuristen oder Beiräte sein.

     

    Die Haftung besteht, falls das Organ eine Pflichtverletzung begangen hat, die kausal zu einem Schaden geführt hat. Verschuldensmaßstab ist die Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns. Dieser Verschuldensmaßstab ist sehr streng. Selbst leichteste Fahrlässigkeiten können dem betreffenden Organ bereits zur Last gelegt werden. Die Haftung besteht gesamtschuldnerisch, teilen sich also z. B. mehrere Geschäftsführer die Geschäftsführung einer GmbH, so haftet jeder für die Pflichtverletzung des jeweils anderen mit. Bei Pflichtverletzungen handelt es sich häufig um das Organisations- oder Auswahlverschulden eines Geschäftsführers.

         

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