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  • · Fachbeitrag · Streitwert im AdV-Verfahren

    BFH bleibt bei 10-%-Streitwert im AdV-Verfahren

    von RA Matthias Trinks, Eisenhüttenstadt, www.txt.de

    | In Rechtsstreitigkeiten über die Aussetzung der Vollziehung von Steuerbescheiden beträgt der Streitwert nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs regelmäßig 10 % des Betrags, für den die AdV beantragt wird. Das hat der BFH mit aktuellem Beschluss nochmals bestätigt (Beschluss, BFH 24.9.19, XI S 11/19). Abweichende Entscheidungen aus den Finanzgerichten bleiben damit die Ausnahme. |

     

    Sachverhalt

    Die Entscheidung erging im Nachgang zu BFH (31.7.19, XI B 15/19, Beschluss). Gegenstand dort war die Korrektur von Umsatzsteuer nach § 14c UStG. Für die Leistungen eines Personalvermittlers wurde Umsatzsteuer ausgewiesen, obwohl nach Unionsrecht eine Steuerbefreiung bestand (inzwischen § 4 Nr. 15b UStG). Das Gericht stellt fest, dass eine Korrektur in solchen Fällen außerhalb der Festsetzungsverjährung ausscheide.

     

    Streitig war sodann noch der Streitwert. Im AdV-Verfahren wird dieser vom BFH nach ständiger Rechtsprechung regelmäßig mit 10 % des auszusetzenden Betrags angenommen. Davon wichen in der Vergangenheit jedoch einige FG-Entscheidungen dezidiert ab (etwa FG Sachsen 8.7.14, 6 Ko 948/14, Beschluss, m.w.N.). Dort wurde ein Streitwert von 25 % festgesetzt.

     

    Entscheidung

    Ungeachtet dessen bleibt der BFH seiner Praxis treu. Eine Prägung des Hauptverfahrens durch Hinweis auf die Gerichtsmeinung als wertbildenden Faktor zu sehen, lehnt er explizit ab. Gleiches soll für Dauersachverhalte gelten, wenn die Entscheidung Einfluss auf die Veranlagung in mehreren Jahren hat. Hierzu führt der BFH an, dass mangels gesetzlichen Verweises eine Streitwerterhöhung nach § 52 Abs. 3 GKG im AdV-Verfahren nicht in Betracht komme.

     

    Die generelle Anwendung des 25-%-Werts in verwaltungsgerichtlichen Eilverfahren ließ der BFH unbeachtet. Hier ist allerdings auch zu sagen, dass dieser Wert genauso „willkürlich“ erscheint, wie eine Bemessung von 10 %. Gebührenrechtliche Aspekte nehmen als sachfremde Erwägungen ebenfalls keinen Einfluss auf die Streitwertfestsetzung. Damit dürfte sich das Argumentationspotenzial für eine Streitwerterhöhung erschöpft haben.

     

    PRAXISTIPP | Es empfiehlt sich, in geeigneten Fällen beim Finanzgericht einen Antrag auf Streitwertfestsetzung weiterhin in Betracht zu ziehen. Die BFH-Rechtsprechung bindet die Finanzgerichte nicht. Hier steht ihnen quasi ein eigenes Ermessen zu. Der Antrag ist vorrangig im Falle des Obsiegens empfehlenswert. Anderenfalls droht dem Mandanten eine höhere Gerichtskostenrechnung. Das Antragsverfahren selbst ist stets gerichtskostenfrei.

     
    Quelle: Ausgabe 01 / 2020 | Seite 20 | ID 46252898

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