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  • · Fachbeitrag · Honorarrecht

    Unwirksame Honorarabreden ermöglichen eine Abrechnung nach der StBVV

    von RA FAStR Dr. Gottfried Wacker, Münster

    | Wer keinen schriftlichen Steuerberatungsvertrag mit seinen Mandanten schließt, aber nach Zeitgebühr abrechnen will, muss die Zeitgebühr mit dem Mandanten schriftlich vereinbaren, da eine mündliche Vereinbarung unwirksam ist. Allerdings bleibt in einem solchen Fall immer noch die Abrechnung der Leistungen nach der StBVV. Außerdem ist sorgfältig zu dokumentieren, welche Arbeiten für den Mandanten ausgeführt und übergeben wurden. |

     

    Sachverhalt

    Insbesondere bei Mandatsbeendigung leiden manche Mandanten offenbar unter Erinnerungsverlusten, wie eine Steuerberaterin feststellen musste, bevor sie das AG Dortmund (30.4.21, 430 C 764/20) zur Durchsetzung ihrer Rechte anrief. Der Mandant hatte die Steuerberaterin darum gebeten, den Verkauf seiner Lottoannahmestelle steuerlich zu prüfen, den steuerlich günstigsten Weg für die Veräußerung zu finden und sämtliche dafür erforderlichen Steuererklärungen zu erstellen. Ob man sich mündlich auf eine Vergütung nach Stunden einigte, blieb strittig, eine schriftliche Honorarvereinbarung zwischen Steuerberaterin und Mandant wurde jedenfalls nicht geschlossen. Als die Beraterin dann aber ihre Stunden abrechnete, verweigerte der Mandant mit der Behauptung die Zahlung, er sei nicht beraten worden. Die Steuerberaterin rechnete daraufhin ihre Tätigkeit gegenüber dem Beklagten erneut, und zwar nach den gesetzlichen Gebühren der StBVV ab, woraus sich ein geringfügig höherer Betrag als in der ersten Rechnung ergab.

     

    Entscheidungsgründe

    Nach Durchführung der Beweisaufnahme und unter Berücksichtigung des gesamten Inhalts war das erkennende Gericht nach § 286 ZPO davon überzeugt, dass die Steuerberaterin im Hinblick auf die Fragen des Beklagten Beratungsleistungen erbracht hat, die einen Vergütungsanspruch nach der StBWV begründen.

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