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  • · Fachbeitrag · Honorar in der Corona-Krise

    Vorschuss und Bargeschäft bei der Beratung von Mandanten in der Krise

    von RA/FASt/FAErbR Dr. Christoph Goez, ALPMANN FRÖHLICH RA GmbH, Münster

    | Durch die wirtschaftlichen Folgen der Einschränkungen des öffentlichen Lebens sind viele Mandanten wie insbesondere Einzelhändler, Gastwirtschaften und Hotelbetriebe in eine existenzbedrohende Lage gekommen. Gerade für kleinste, kleine und mittlere Unternehmen stellen die wirtschaftlichen Einschränkungen, verursacht durch die Corona-Pandemie, die Gefahr dar, in Insolvenz zu geraten. Ab jetzt ist auch das Honorar des Steuerberaters gefährdet. |

    Vielfältige Beratungsanlässe

    Die Beratungsinhalte sind vielfältig. Neben Fragen zur Notwendigkeit der Mietzinszahlung (vgl. Sittner, Mietrechtspraxis unter „Covid-19“, NJW 20, 1169), zur Kurzarbeit (BGBl I 20, S. 493) und zur entsprechenden steuerlichen Behandlung (hierzu Burkiczak, „Hartz IV“ in Zeiten von Corona, NJW 20, 1180) wie auch zu Überbrückungskrediten sind naturgemäß sämtliche Fragen zur steuerlichen und betriebswirtschaftlichen Behandlung der Krisensituation Gegenstand einer Beratung (ausführlich die Darstellung in DStR 20, Heft 15/16).

     

    Aber kann der Steuerberater/die Steuerberaterin in der Krise des Unternehmens noch wirtschaftlich vernünftig helfen, ohne selbst auf den Kosten der Beratung sitzen zu bleiben? Vom Grundsatz her ist die sachgerechte Lösung dieser Problematik wie so oft eine Einzelfallfrage.

     

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