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  • · Fachbeitrag · Berufsrechtsreform

    Änderungen bei der Haftpflichtversicherung durch die Berufsrechtsreform

    von Simon Beyme, StB/Syndikus-RA/FA SteuerR, Geschäftsführer Steuerberaterverband Berlin-Brandenburg e.V.

    | Durch die sogenannte „Große BRAO-Reform“ (BGBl 21, 2363, Inkrafttreten 1.8.22) wird nicht nur die interprofessionelle Zusammenarbeit zwischen Steuerberatern, Rechtsanwälten und Wirtschaftsprüfern vereinfacht und zusätzlich eine gesellschaftsrechtliche Verknüpfung mit Angehörigen weiterer freier Berufe i. S. v. § 1 Abs. 2 PartGG ermöglicht (vgl. Beyme, PFB 20, 19). Es ergeben sich auch Änderungen im Bereich der Versicherungspflichten und der Mindestversicherungssummen. |

     

    Erhöhung der Mindestversicherungssumme

    Gegenwärtig gilt eine Mindestversicherungssumme von 250.000 EUR (§ 52 Abs. 1 DVStB) für Einzel-Steuerberater, Sozietäten (GbR, PartG) und StB-Gesellschaften (GmbH, AG). Ausnahme: Bei der PartGmbB ist 1 Mio. EUR erforderlich (§ 67 Abs. 2 StBerG i. V. m. § 52 Abs. 4 DVStB). Mit der Berufsrechtsreform (wird die Mindestversicherungssumme für einige Berufsausübungsformen erhöht ‒ für StB-Gesellschaften (GmbH, AG) auf 1 Mio. EUR und für Sozietäten (GbR, PartG) auf 500.000 EUR (§ 52 Abs. 4 DVStB n.F.). Für Einzelkanzleien bleibt es bei 250.000 EUR.

     

    Auswirkungen auf die Haftungsbeschränkung durch AAB/AGB

    Nun könnte man meinen, dass dies nicht dramatisch ist, da die allermeisten StB-Gesellschaften bereits mit 1 Mio. EUR (oder mehr) versichert sind. Wenn aber eine ‒ absolut sinnvolle ‒ Haftungsbeschränkung durch AAB/AGB erfolgen soll, dann muss ein Versicherungsschutz i. H. d. vierfachen Betrags der Mindestversicherungssumme bestehen (§ 67a Abs. 1 Nr. 2 StBerG). Mit der derzeitigen Mindestversicherungssumme von 250.000 EUR ist also eine Haftungsbegrenzung möglich, sofern ein Versicherungsschutz i. H. v. 1 Mio. EUR besteht. PartGmbB müssen einen Versicherungsschutz von 4 Mio. EUR haben. Ab 1.8.22 bleibt es nur für Einzelkanzleien bei 1 Mio. EUR. Sozietäten (GbR, PartG) benötigen einen Versicherungsschutz von 2 Mio. EUR und StB-Gesellschaften (GmbH, AG) benötigen dann 4 Mio. EUR, um weiterhin eine Haftungsbeschränkung wirksam vereinbaren zu können.

     

    Vervierfachung der Deckungssumme ‒ Verdopplung der Prämie

    Der Hinweis, dass Steuerberatungsgesellschaften, die schon jetzt mit 1 Mio. EUR Deckungssumme versichert sind, ihren Versicherungsvertrag grundsätzlich nicht anpassen müssen, ist also für sich genommen nicht falsch, unterschlägt jedoch, dass dann keine wirksamen Haftungsbeschränkungen nach § 67a Abs. 1 Nr. 2 StBerG mehr vereinbart werden können. Aktuell haben die Berufshaftpflichtversicherungen noch keine neuen Tarife veröffentlicht. Als grobe Faustregel kann jedoch gelten, dass eine Vervierfachung der Deckungssumme, die hier erforderlich sein kann, in etwa das Doppelte an Versicherungsprämie kostet.

    Quelle: Ausgabe 10 / 2021 | Seite 190 | ID 47609466

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