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  • · Nachricht · Berufsrecht

    Grundsteuerfeststellungserklärungen als Vorbehaltsaufgabe

    von Simon Beyme, StB/Syndikus-RA/FA SteuerR, Geschäftsführer Steuerberaterverband Berlin-Brandenburg e.V.

    | Die Erstellung von Erklärungen zur Feststellung der neuen Grundsteuerwerte ist eine Vorbehaltsaufgabe. Es gibt allerdings eine Ausnahme in § 4 Nr. 4 StBerG für Hausverwaltungen. § 4 Nr. 4 StBerG lautet: „[Zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen sind ferner befugt] Verwahrer und Verwalter fremden oder zu treuen Händen oder zu Sicherungszwecken übereigneten Vermögens, soweit sie hinsichtlich dieses Vermögens Hilfe in Steuersachen leisten“. |

     

    Diese (enge) Ausnahmevorschrift, die sich seit Jahrzehnten im StBerG befindet, lässt es zu, dass Hausverwaltungen Grundsteuer(feststellungs)erklärungen für das verwaltete Vermögen erstellen und abgeben dürfen. In Kommentierungen zu § 4 Nr. 4 StBerG steht hierzu: „Zwecks adäquater Beschränkung der Befugnis ist daher darauf zu achten, dass die Steuerrechtshilfe hinsichtlich des Vermögens auch hier nur eine im Hinblick auf einen steuerlichen Handlungsbedarf erforderliche Tätigkeit im Rahmen der Vermögensverwaltung, d. h. in unmittelbarem Zusammenhang mit ihr (vgl. § 5 RDG), sein darf, nicht jedoch eine über diesen Bedarf hinausgehende oder eine auf die steuerlichen Angelegenheiten fokussierende Geschäftsbesorgung. So können bei der Haus- und Grundbesitzverwaltung steuerlich relevante Aufzeichnungen oder Fragen zur Grundsteuer, zur Feststellung des Einheitswerts etc. anfallen.“ (Riddermann in: Kuhls u. a., StBerG, 4. Aufl. 2020, § 4, Rz. 34).

     

    Weitere Ausnahmen bestehen im Zusammenhang mit Grundsteuererklärungen grundsätzlich nicht. Insbesondere sind Lohnsteuerhilfevereine insofern nicht zur Hilfeleistung befugt (vgl. gleich lautende Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder zum Umfang der Beratungsbefugnis der Lohnsteuerhilfevereine vom 15.11.21, S. 3 unten).

     

    Eine im Zusammenhang mit den steuerlichen Befugnissen von Hausverwaltern ergangene Entscheidung des BFH (10.3.15, VII R 12/14, Abruf-Nr. 176691, BStBl II 16 II, 246) hat teilweise zu Missverständnissen geführt. Der Tenor der Entscheidung lautet: „Bei einem Hausverwalter umfasst dies nicht die Erstellung oder Abgabe der Erklärung zur gesonderten und einheitlichen Feststellung der Besteuerungsgrundlagen sowie der Umsatzsteuererklärung.“ Im Fall ging es nicht um die Erstellung einer Feststellungserklärung zur Grundsteuer, sondern um die gesonderte und einheitliche Feststellungserklärung der Grundlagen für die Einkommensbesteuerung für eine aus zwei Personen bestehende Grundstücksgemeinschaft, also um die Anlagen FB und FE1. Diese Art von Feststellungserklärungen sind Hausverwaltern nicht erlaubt ‒ die Erklärungen zur Feststellung der neuen Grundsteuerwerte hingegen schon.

     

    Im Detail ist noch zu unterscheiden, ob es sich um eine Hausverwaltung oder um WEG-Verwaltung handelt. Im letzteren Fall besteht die Befugnis zur Erstellung und Abgabe der Grundsteuer(feststellungs)erklärungen zunächst nur mit Blick auf das verwaltete Gemeinschaftseigentum. Um auch eine Feststellungserklärung für das Sondereigentum, also die Eigentumswohnungen, abgeben zu dürfen, muss der Verwalter auch mit deren Verwaltung beauftragt sein.

    Quelle: ID 48364998

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