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  • 06.01.2009 | Widerrufserklärung

    Fernabsatz- und Haustürgeschäfte: Fallstricke erkennen und vermeiden

    von Dr. Dorothee Böttges-Papendorf, Steuerberaterin

    Noch sind es in der steuerberatenden Praxis Einzelfälle, in denen sich „Verbraucher“ gegenüber dem Steuerberater auf ihr Widerrufsrecht berufen, die die in Anspruch genommenen Steuerberatungsdienstleistungen nicht bezahlen wollen und nach den ersten Gerichtsurteilen auch nicht müssen. Spätestens wenn auch der letzte „Verbraucher“ die wunderbare Wirkungsweise von Widerrufserklärungen bei unliebsamen Beratungsrechnungen verstanden hat, könnte auch hier das Risiko, insbesondere bei neuen Aufträgen und neuen Mandanten, größer werden. Auch Steuerberater sollten also die Regeln kennen, um zumindest latente Risiken abschätzen zu können und in Fällen von einiger Bedeutung durch geeignete Maßnahmen auszuschließen.  

    Wann ist ein Mandant „Verbraucher“?

    Was ein Verbraucher ist, steht in § 13 BGB: Verbraucher ist danach „jede natürliche Person, die ein Rechtsgeschäft zu einem Zwecke abschließt, der weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbstständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden kann.“ Verbraucher ist damit insbesondere der Existenzgründer, der den Steuerberater zwecks Beratung aufsucht und noch nicht gegründet hat. Hier hat das LG Kiel mit Urteil vom 3.11.06 (8 S 10/06) die Klage eines Steuerberaters auf Honorarzahlung für das Existenzgründungskonzept abgewiesen. Mit dem Vertrag war soweit alles in Ordnung, er war aber in der Wohnung des Gründers abgeschlossen worden, ohne dass der Steuerberater den Auftraggeber über sein ­Widerrufsrecht belehrt hatte. Von diesem Widerrufsrecht hat der Gründer dann nach 20 Monaten noch Gebrauch gemacht und brauchte dann für sämtliche Beratungsleistungen seit Beginn der Beratung bis zur Ausübung des Widerrufsrechts kein Honorar zu zahlen. Das ist sicher ein krasser Fall. Bedenkt man aber, dass z.B. auch der Arzt, für den man aufgrund eines mündlichen Auftrags am Telefon z.B. für den Solidaritätszuschlag bis zum BVerfG geht, insoweit Verbraucher ist, dann wird sofort klar, dass man sich gegen derartige Risiken wappnen sollte.  

    Betroffen sind besondere Vertriebsformen nach §§ 312 ff. BGB

    Wenigstens sind die entsprechenden Vorschriften inzwischen leicht zu finden: Die §§ 312 ff. im BGB beschäftigen sich mit dem Widerrufsrecht bei Haustürgeschäften (§ 312 BGB) mit Fernabsatzverträgen (§ 312b BGB) sowie als Sonderfall mit den Pflichten im elektronischen Geschäftsverkehr (§ 312e BGB). Dabei geht es zum Schutze des Verbrauchers insbesondere um umfangreiche Informationspflichten sowie spezielle Widerrufs- oder Rückgaberechte, über die ebenfalls zu belehren ist. Bei Formfehlern hat der Verbraucher praktisch ein unbegrenztes Widerrufsrecht bezüglich abgeschlossener Beratungsverträge.  

     

    Haustürgeschäfte (§ 312 BGB)

    Die wesentlichen Eckpunkte für das Vorliegen eines sog. „Haustürgeschäfts“ sind in § 312 BGB niedergelegt. Im Einzelnen sollte man sich Folgendes merken:  

     

    Vorsicht bei „Haustürgeschäften“ (§ 312 BGB)!

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