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  • 06.01.2009 | Mandant muss zahlen

    Ohne wichtigen Grund keine fristlose Kündigung der Pauschalvergütungsvereinbarung möglich

    von RA Dr. Gregor Feiter, Düsseldorf

    Mit Urteil vom 4.7.08 (1 O 298/07, Abruf-Nr. 083761, Berufung eingelegt zum OLG Düsseldorf) hat das LG Kleve entschieden, dass die zwischen dem Steuerberater und seiner Mandantin getroffene Pauschalvereinbarung nicht fristlos gem. § 627 BGB gekündigt werden konnte, weil ein dauerndes Dienstverhältnis mit festen Bezügen vorlag.

     

    Sachverhalt

    Der Kläger war seit Jahren der steuerliche Berater der beklagten Apothekerin. Im Mai 1999 schlossen die Parteien eine Pauschalvereinbarung. Danach erhielt der Kläger einen Jahresnettobetrag von 15.336 EUR, der sich aus der Buchführung, der Lohnbuchführung und einer Auslagenpauschale zusammensetzte. Dieser Betrag war jeweils in monatlichen Raten zu zahlen. Hinsichtlich der Vertragsdauer war vereinbart, dass die ursprüngliche Laufzeit vom 1.1.99 bis zum 31.12.00 sich jeweils um ein weiteres Jahr verlängert, wenn sie nicht mit einer Frist von drei Monaten vor Vertragsende schriftlich gekündigt wird.  

     

    Anfang Februar 2007 kündigte die Beklagte das Vertragsverhältnis telefonisch und beauftragte gleichzeitig einen anderen Steuerberater mit der Wahrnehmung ihrer steuerlichen Beratung. Die Beklagte behauptet, dass eine effektive Zusammenarbeit mit dem Kläger nicht mehr möglich gewesen sei, da dieser nur noch einmal im Jahr zur Übergabe des Jahresabschlusses in ihrer Apotheke erschienen sei und er keine Kenntnisse mehr über die betriebswirtschaftlichen Besonderheiten einer Apotheke besessen habe. Die Beklagte behauptet weiter, dass sie sich von dem Kläger als steuerlichen Berater aus diesen Gründen bereits im Herbst 2006 getrennt habe. Am 4.9.06 habe sie den Kläger in seiner Kanzlei darauf hingewiesen, dass das Mandat zum Ende des Jahres beendet sei. Der Kläger behauptet demgegenüber, die Beklagte habe den Vertrag erstmals Anfang Februar 2007 telefonisch gekündigt und beantragt die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung der vereinbarten Vergütung bis zum 31.12.07.  

     

    Entscheidungsgründe

    Das LG Kleve hat die Beklagte gem. §§ 611 Abs. 1, 615 BGB zur Zahlung verurteilt. In der Begründung heißt es, dass die Beklagte eine ordentliche Kündigung des Vertrages zum 31.12.06 nicht nachgewiesen habe. Für die von ihr behauptete Kündigung am 4.9.06 habe sie keinen Beweis angetreten. Zudem sei die Regelung in der Pauschalvereinbarung, wonach sich der Vertrag um jeweils ein Jahr verlängert, auch im Rahmen eines Formularvertrages nicht unwirksam, da sie die Beklagte nicht entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligt. § 14 StBGebV (Pauschalvergütung) schreibe gerade eine Mindestlaufzeit von einem Jahr vor. Angesichts dieser Wertung des Gesetzgebers könne eine Verlängerung der Vereinbarung um jeweils ein Jahr nicht rechtsmissbräuchlich sein.  

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