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  • · Fachbeitrag · Umsatzsteuer

    Vorsteueraufteilung bei gemischt genutzten Gebäuden: BFH votiert klar für Umsatzschlüssel!

    von Dipl.-Finw. StB Christian Herold, Herten/Westf.

    | Bestehen bei gemischt genutzten Gebäuden erhebliche Unterschiede in der Ausstattung der verschiedenen Zwecken dienenden Räume, sind Vorsteuerbeträge nach dem objektbezogenen Umsatzschlüssel aufzuteilen. Laut BFH darf das Finanzamt den Flächenschlüssel nur anwenden, wenn er präziser ist (BFH 11.11.20, XI R 7/20, Abruf-Nr. 220621 ). |

     

    Sachverhalt

    Die Klägerin errichtete in den Jahren 2009 und 2010 einen gemischt genutzten Gebäudekomplex. Darin befindet sich ein Supermarkt, der umsatzsteuerpflichtig, sowie eine Seniorenwohnanlage, die umsatzsteuerfrei verpachtet wird („Stadtteilzentrum“). Die auf das Gebäude entfallende Vorsteuer teilte die Klägerin gemäß § 15 Abs. 4 UStG auf. Dies tat sie zunächst nach dem Flächenschlüssel, also dem Anteil der steuerpflichtig verpachteten zu den steuerfrei überlassenen Flächen. Damit war allerdings nur knapp ein Drittel der Vorsteuer abziehbar. Später machte die Klägerin geltend, dass wegen der erheblichen Ausstattungsunterschiede der verpachteten Flächen die Vorsteueraufteilung nach dem Umsatzschlüssel vorzunehmen sei, womit immerhin die Hälfte der Vorsteuer abziehbar wäre. Dies lehnte das Finanzamt jedoch ab. Das „Stadtteilzentrum“ sei ‒ ungeachtet seiner grundbuchrechtlichen Teilung ‒ ein einheitliches Gebäude und die Eingangsleistungen seien trotz der erheblichen Ausstattungsunterschiede der Flächen (Supermarkt einerseits, Seniorenwohnanlage andererseits) im Wesentlichen gleichartig.

     

    Der BFH hingegen hat anders entschieden: Unter der Prämisse, dass ein einheitliches Gebäude vorliegt, sei der objektbezogene Umsatzschlüssel anwendbar.

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