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  • · Fachbeitrag · Photovoltaikanlage

    FG stellt klar: kein Vorsteuerabzug aus der Anschaffung eines Stromspeichers

    von Dipl.-Finw. StB Christian Herold, Herten/Westf.

    | Der Vorsteuerabzug aus der Anschaffung eines Stromspeichers ist eigenständig und unabhängig davon zu prüfen, ob ein Batteriespeichersystem zugleich oder nachträglich mit der Photovoltaikanlage angeschafft und in Betrieb genommen worden ist. Umsatzsteuerlich zählt ein Stromspeicher nicht zu den für den Betrieb einer Photovoltaikanlage wesentlichen Komponenten und berechtigt daher nicht zum Vorsteuerabzug (FG Baden-Württemberg 19.2.20, 12 K 418/18). Das FG hat damit der von Teilen der Finanzverwaltung vertretenen gegenteiligen Auffassung für zeitgleich angeschaffte Anlagen nebst Speichersystem eine klare Absage erteilt. |

    1. Sachverhalt

    Kläger sind die Eheleute A und B (A und B-GbR), die bereits seit 2013 eine Aufdach-Solaranlage betreiben. Die GbR plante im Jahr 2016 eine weitere Photovoltaikanlage mit Batteriespeichersystem auf der Nordseite des Daches. Diese Komplettanlage sollte mit einem Programm finanziert werden, das vor Abschluss der Verträge im Jahr 2016 eingestellt wurde. Auf Vorschlag der finanzierenden Banken wurde daher zunächst die Photovoltaikanlage erworben und aufgebaut und der Erwerb des Speichersystems auf das Jahr 2017 verschoben, um die Fördermittel zu erhalten. Nach Lieferverzögerungen wurde das Speichersystem im Frühsommer 2017 in Betrieb genommen. Das Batteriespeichersystem dient der Speicherung des durch die Solaranlage erzeugten Stroms, der ausschließlich für die private Versorgung der Eheleute verwendet wird.

     

    Das Finanzamt lehnte den Vorsteuerabzug für das Speichersystem ab. Die Stromspeicher seien nachträglich angeschafft worden, dienten der privaten Stromversorgung und könnten daher nicht dem Unternehmen zugeordnet werden. Eine Ausnahme komme nur bei gleichzeitiger Anschaffung von Photovoltaikanlage und Stromspeicher in Betracht. Das FG sieht die hiergegen gerichtete Klage als unbegründet an und weist ausdrücklich darauf hin, dass selbst bei einem zeitgleichen Einbau des Speichers ein Vorsteuerabzug ausgeschieden wäre. Damit stellt es sich gegen Teile der Finanzverwaltung, die nur bei nachträglich eingebauten, nicht aber zeitgleich eingebauten Speichern den Vorsteuerabzug versagen.

      

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