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  • · Nachricht · Investitionsabzugsbetrag

    Rückgängigmachung eines IAB bei fehlender Hinzurechnung

    | Wird ein Investitionsabzugsbetrag (IAB) nach § 7g Abs. 1 EStG gebildet und wird das begünstigte Wirtschaftsgut in den auf das Abzugsjahr folgenden drei Wirtschaftsjahren angeschafft oder hergestellt, ist der in Anspruch genommene IAB im Jahr der Anschaffung bzw. Herstellung gewinnerhöhend hinzuzurechnen. Unterbleibt diese Hinzurechnung, stellt sich die Frage, ob der Fehler nur im Anschaffungs- bzw. Herstellungsjahr (nach den allgemeinen Regeln der AO) korrigiert werden kann, oder ob der Fehler auch nach § 7g Abs. 3 EStG dadurch „korrigiert“ werden kann, dass der IAB im Abzugsjahr rückgängig gemacht wird. Das FG Rheinland-Pfalz hat sich für die zweite Variante entschieden (FG Rheinland-Pfalz 26.2.19, 3 K 1658/18, Rev. BFH: I R 11/19). |

     

    Beachten Sie | Dies hat zur Folge, dass ein IAB auch dann rückgängig zu machen ist, wenn das Wirtschaftsgut zwar angeschafft wurde, die Hinzurechnung aber unterblieben ist. Die Gründe, warum eine Hinzurechnung unterblieben ist (absichtlich, versehentlich oder irrtümlich), sollen in diesem Zusammenhang irrelevant sein.

     

    PRAXISTIPP | Das FG hat die Revision nach § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtsfrage zugelassen, ob § 7g Abs. 3 S. 1 EStG auch solche Fälle erfasst, in denen das begünstigte Wirtschaftsgut zwar angeschafft, die Hinzurechnung aber unterblieben ist. In ähnlich gelagerten Fällen sind daher bis zur höchstrichterlichen Klärung Einspruch und ggf. Klage geboten.

     
    Quelle: Ausgabe 11 / 2019 | Seite 391 | ID 46185939

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