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  • · Fachbeitrag · Mahnkosten

    Mahnpauschale von 10 EUR ist unlauter

    | Der Gläubiger muss den Schuldner nach § 286 Abs. 1 BGB mahnen, wenn er ihn in Verzug setzen will, ohne dass einer der Ausnahmetatbestände des § 286 Abs. 2 oder Abs. 3 BGB vorliegt. Nur dann kann er die weiteren Rechtsverfolgungskosten und Zinsen sowie weitere Schäden vom Schuldner ersetzt verlangen. Streitig ist allerdings, ob und welche Mahnkosten der Gläubiger für eine solche Mahnung pauschaliert erheben darf. Damit hat sich jetzt das LG Erfurt in einem Verfahren nach dem UKlaG aufgrund einer Klage der Verbraucherzentrale (Bundesverband) auseinandergesetzt und im Ergebnis Mahnspesen von 10 EUR je Mahnung für unlauter erachtet. |

    Sachverhalt

    Der Kläger geht seit Längerem als qualifizierte Einrichtung gemäß § 4 UKlaG gegen die Beklagte, die ein Ticketsuchportal für den Sekundärmarkt betreibt, wegen deren Mahnspesen vor. Schon 2010 hatte die Beklagte gegenüber der Klägerin eine Unterlassungserklärung abgegeben, in der sie sich verpflichtet hat, die Verwendung der folgenden und inhaltsgleichen Klauseln in Bezug auf den Verkauf und die Einlösung von Gutscheinen gegenüber Verbrauchern zu unterlassen: „Neben dem gesetzlichen Verzugszins beträgt der Verzugsschaden für jedes Mahnschreiben 10,00 EUR. [Dies gilt nicht für das erste Schreiben zur Begründung des Verzugs.] Weiterer Verzugsschaden kann von der Ticketbande geltend gemacht werden.“

     

    Im Januar 2020 mahnte die Beklagte eine Verbraucherin mit einem Schreiben ab, in dem es unter der Überschrift „Gebührenpflichtige Mahnung vom 6.1.20“ heißt: „(…) Der Gesamtpreis (…) war ausweislich unserer AGB sofort fällig … Wir fordern Sie auf, den Rechnungsbetrag in Höhe von … (10,00 EUR Mahngebühr bereits enthalten) auf das unten angegebene Konto (…) zu überweisen.“