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  • · Fachbeitrag · Honoraranspruch

    Abrechnungsabrede richtig formulieren

    | Das LG Köln hält eine Klausel, wonach das Stundenhonorar anteilig pro angefangene 15 Minuten berechnet wird, für nach § 307 BGB unwirksam. Ebenso hält es eine Klausel für unwirksam, dass die abgerechneten Zeiten anerkannt werden, wenn nicht binnen 4 Wochen nach Abrechnung widersprochen wird. |

     

    Nach Ansicht des LG verletzen die Klauseln Verbraucher und Unternehmer, § 307 BGB (24.1.18, 26 O 453/16, Abruf-Nr. 200077). Das Prinzip der Gleichwertigkeit von Leistung und Gegenleistung sei verletzt (so schon OLG Düsseldorf (FamRZ 2010, 1184). Die Anerkenntnisklausel lasse das berechtigte Interesse nicht erkennen. Aufgrund der im Mittelpunkt des Mandatsverhältnisses stehenden persönlichen Beziehung komme ein solches rechtliche Interesse auch nicht in Betracht.

     

    PRAXISTIPP | Keine Bedenken bestehen, wenn für die Abrechnungsabrede formuliert wird: „Abgerechnet wird in Viertelstundenschritten. Ein Viertel des vereinbarten Stundensatzes wird für jede vollendete 15 Minuten berechnet.“ Der dadurch erzielte wirtschaftliche Nachteil sollte gering sein. Möglich wäre es auch, ein kleines Zeitintervall zu wählen (10 oder 5 Minuten).

     

    Weiterführende Hinweise

    • Vorsicht bei Zeittaktklauseln, FMP 11, 169
    • Gebührenvereinbarung: BGH ändert seine Rechtsprechung, FMP 10, 113
    • BGH zur Sittenwidrigkeit und Unangemessenheit von Vergütungsvereinbarungen, RVG prof. 17, 28
    Quelle: Ausgabe 07 / 2018 | Seite 112 | ID 45341084