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  • · Fachbeitrag · Abrechnungspraxis

    Achtung bei der Umsatzsteuer

    | Sog. „Tumormeldungen“ eines Arztes für ein Krebsregister, die lediglich dokumentieren, wie er den Patienten behandelt hat, sind keine umsatzsteuerfreien Heilbehandlungen. |

     

    Ob ärztliche Leistungen von der Umsatzsteuer befreit sind, wird derzeit diskutiert. Für Abrechnungsstellen zeigen sich hier Risiken, die vertraglich aufzufangen sind. Nach § 4 Nr. 14 S. 1 UStG sind steuerfrei die Umsätze aus der Tätigkeit als Arzt, Zahnarzt, Heilpraktiker, Physiotherapeut (Krankengymnast), Hebamme oder aus einer ähnlichen heilberuflichen Tätigkeit und aus der Tätigkeit als klinischer Chemiker. Nach dem BFH (9.9.15, XI R 31/13, Abruf-Nr. 182368) fallen darunter aber keine isolierten Dokumentationen ohne konkreten therapeutischen Nutzen in einer konkreten Behandlungsmaßnahme.

     

    MERKE | Abrechnungsstellen sollten mit dem Behandler vertraglich vereinbaren, dass er ergänzend leistungspflichtig ist, wenn sich im Nachhinein herausstellt, dass die abgerechnete Leistung umsatzsteuerpflichtig war.

     
    Quelle: Ausgabe 04 / 2016 | Seite 56 | ID 43919128