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  • · Nachricht · Interne Teilung einer Zusatzversorgung

    Teilungsregelung der EZVK ist unwirksam

    | Die in der Satzung der Evangelischen Zusatzversorgungskasse (EZVK) enthaltene Regelung über die interne Teilung eines Anrechts aus der Pflichtversicherung in den Tarif der freiwilligen Versicherung verstößt gegen das Gebot der gleichwertigen Teilhabe gemäß § 11 Abs. 1 VersAusglG und ist deshalb im VA unanwendbar (BGH 18.8.21, XII ZB 359/19, Abruf-Nr. 225474 , und BGH 1.12.21, XII ZB 304/20, Abruf-Nr. 227058 ). |

     

    M und F haben in der Ehezeit jeweils Anrechte aus der Pflichtversicherung bei einem Träger der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes erworben, der M bei der EZVK, die F bei einer kommunalen ZVK. Der korrespondierende Kapitalwert (KKW) des Anrechts des M liegt über, der des Anrechts der F unter der Bagatellgrenze des § 18 Abs. 3 VersAusglG. Die Differenz der KKW übersteigt die Bagatellgrenze. Beide Versorgungsträger haben die interne Teilung gewählt. Die Satzung der EZVK sieht dafür vor, ein Anrecht für den Berechtigten im Tarif der freiwilligen Versicherung zu begründen. Das OLG hat beide Anrechte intern geteilt (FK 19, 203). Es hat die Teilungsregelung der EZVK für unwirksam gehalten und Folgendes angeordnet: Für das für die F begründete Anrecht gelten die Regeln entsprechend, die für das Anrecht des ausgleichspflichtigen M gelten. Beide Anrechte seien gleichartig. Ein Ausschluss wegen Geringfügigkeit scheide mangels geringer Differenz der Ausgleichswerte aus, § 18 Abs. 1 VersAusglG.

     

    Der BGH teilt die Ansicht des OLG: Der vorgesehene Wechsel von der Pflichtversicherung in den Tarif der freiwilligen Versicherung gewährleistet für den Berechtigten keine vergleichbare Wertentwicklung wie in der Pflichtversicherung. Der freiwilligen Versicherung liegen für die Ermittlung der Ausgleichsrente des Berechtigten konservativere Rechnungsgrundlagen in Bezug auf Rechnungszins und Biometrie zugrunde, als sie bei der Berechnung des Ausgleichswerts anzuwenden sind. Die Qualitätsunterschiede werden auch nicht hinreichend kompensiert. Da der Kern der Regelung nicht mit einer Maßgabenanordnung aufrechterhalten werden kann, hat das OLG zu Recht angeordnet, dass für das Anrecht der F die Regelungen über das Anrecht des M entsprechend gelten.