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  • · Fachbeitrag · Auskunft über das Kind

    Anspruch eines Elternteils

    | Entsprechend § 1686 BGB ist einem Elternteil ein Auskunftsanspruch gegenüber Anspruchsgegnern zu gewähren, die nicht Elternteil sind ( BGH 14.12.16, XII ZB 345/16, Abruf-Nr. 191444 ). Dazu im Einzelnen: |

     

    Sachverhalt

    Der Vater (V) begehrt von der Mutter (M), dem Jugendamt (JA) und den Pflegeeltern (P) Auskunft über die persönlichen Verhältnisse seines Sohnes (S). V und M sind geschieden. Bereits kurz nach der Geburt zogen M und S zu den P, die bereits die Pflegeeltern der M waren und nun Pflegeeltern des S sind. M und V wurde das Aufenthaltsbestimmungsrecht entzogen und auf das JA als Ergänzungspfleger übertragen. M wird betreut. Der S hat mit M und V Umgang. Später hat V beantragt, die M, die P und das JA zu detaillierten Auskünften über die persönlichen Verhältnisse des S zu verpflichten und dabei Punkte aufgeführt, auf die sich die Auskunft erstrecken solle. Das AG hat dem Antrag teilweise entsprochen. Das OLG hat die Beschwerde zurückgewiesen. Die Rechtsbeschwerde führt zur Aufhebung und Zurückverweisung, soweit die Auskunftsanträge gegen die M und das JA zurückgewiesen worden sind.

     

    Entscheidungsgründe

    § 1686 BGB setzt nicht zwingend voraus, dass der Auskunftspflichtige die Obhut über das Kind in einem Sinn ausübt, wie er etwa § 1629 Abs. 2 S. 2, § 1684 Abs. 2 S. 2 BGB zugrunde liegt. Daher kommt auch die umgangsberechtigte M als Anspruchsgegnerin in Betracht. Der Anspruch kann sich zwar nicht gegen die P, aber außerdem noch gegen das JA richten. § 1686 S. 1 BGB kommt nicht nur eine reine Ersatzfunktion bei Einschränkung oder Ausschluss des Umgangsrechts zu, vielmehr auch eine Ergänzungsfunktion gegenüber dem Umgangsrecht. Daher will § 1686 BGB jedem Elternteil ohne Rücksicht auf die Verteilung des Sorgerechts ermöglichen, vom anderen die wesentlichen Informationen zu den persönlichen Verhältnissen des Kindes zu erhalten, an die er anders nicht in zumutbarer Weise gelangen kann. Ein Informationsbedürfnis kann auch gegenüber dem umgangsberechtigten Elternteil hinsichtlich solcher Vorgänge bestehen, die sich beim Umgang ereignet haben.