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  • · Nachricht · Mietrecht

    Hochzeitslocation wegen Corona kündbar gegen Ausgleichszahlung

    | Wenn Räume angemietet wurden, um eine Hochzeitsfeier mit bis zu 120 Personen durchzuführen, die wegen der Corona-Pandemie nur mit einer beschränkten Personenzahl (50 Personen) durchgeführt werden könnte, kommt grundsätzlich ein Kündigungsrecht der Mieter nach den Grundsätzen des Wegfalls der Geschäftsgrundlage in Betracht, bei dessen berechtigter Ausübung dem Vermieter jedoch eine Ausgleichszahlung zu leisten ist (OLG Celle 2.12.21, 2 U 64/21). |

     

    Ein Paar hatte vor Beginn der Corona-Pandemie ein Schloss für seine Hochzeit im August 2020 gemietet für eine Feier mit bis zu 120 Personen. Der Mietpreis betrug netto 5.000 EUR zuzüglich weiterer Kosten. Aufgrund der Corona-VO waren Hochzeitsfeiern aber nur noch mit höchstens 50 Personen zulässig. Im Juli 2020 erklärte das Paar, nicht zu feiern. Der Vermieter verlangte die vereinbarte Miete. Die Klage war in zweiter Instanz nur zum Teil erfolgreich.

     

    Auch wenn der Mietvertrag trotz der damals geltenden Corona-VO hätte durchgeführt werden können, war dies dem Paar nicht zumutbar. Aufgrund des Infektionsgeschehens bestand zumindest ein signifikantes medizinisches Risiko für die Anwesenden und ihre Kontaktpersonen. Es ist dem Brautpaar auch nicht zuzumuten gewesen, die Feier zu verschieben. Ein Hochzeitsfest ist aus Sicht des Brautpaares ein ganz besonderes einmaliges Ereignis, das nicht ohne Weiteres verlegbar ist.

     

    MERKE | Deshalb ist aufgrund der Coronapandemie die sog. Geschäftsgrundlage für den Mietvertrag entfallen und das Paar durfte wirksam kündigen. Die Vertragsbeziehung war an die geänderte Sachlage anzupassen. Dem Vermieter steht eine Ausgleichszahlung i. H. v. 2.000 EUR zu. Zu beachten war, dass im Vertrag eine „Verwaltungspauschale“ mit 850 EUR beziffert war. Der Senat hat wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Sache die Revision zum BGH zugelassen.

     

     

    Quelle: ID 47898112