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  • · Fachbeitrag · Editorial FK 09/2022

    Neustrukturierung des Vormundschaftsrechts und des Betreuungs- und Pflegschaftsrecht

    | Liebe Kolleginnen und Kollegen, am 1.1.23 tritt eine umfassende Neustrukturierung des Vormundschaftsrechts und des Betreuungs- und Pflegschaftsrechts in Kraft. Die gesetzlichen Regelungen finden sich in den §§ 1814 bis 1881 BGB n. F. wieder. Ergänzt wird das Betreuungsrecht u. a. durch das neue Betreuungsbehördenorganisationsgesetz (BtOG), welches das Betreuungsbehördengesetz (BtBG) ablösen wird. Auch das Verfahrensrecht (FamFG) wird Änderungen erfahren. |

     

    Die derzeit geltende gesetzliche Situation mit dem Verweis des § 1908 i BGB im Betreuungsrecht auf Vorschriften des Vormundschaftsrechts wird im Hinblick auf den demografischen Wandel nicht mehr als zeitgemäß empfunden. Es soll nun eine stärkere Orientierung am Wunsch und Willen der betreuten Personen erfolgen, weniger am objektiven Wohl. Ausnahmen sollen nur im Fall erheblicher Gefährdungen oder Unzumutbarkeit gelten. Künftig soll vor einer Betreuung festgestellt werden, in welchen konkreten Bereichen die zu betreuende Person Unterstützung benötigt. Jeder einzelne Aufgabenkreis wird zu benennen sein, sodass die Einrichtung einer Betreuung nicht mehr generell „für alle Aufgabenkreise“ erfolgen kann.

     

    Es dürfen künftig keine Zwangssterilisationen mehr erfolgen. Es genügt nicht mehr den gesetzlichen Anforderungen, wenn die Person einer Sterilisation lediglich nicht widerspricht.