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  • 21.01.2022 · Nachricht · Corona-Schutzmaßnahmen

    Keine Anordnungsbefugnis der Familiengerichte gegenüber Schulen

    | Das Familiengericht muss bei einer Gefährdung des Kindeswohls von Amts wegen die Maßnahmen treffen, die erforderlich sind, um die Gefahr abzuwenden. Dabei kann das Gericht in Angelegenheiten der Personensorge auch Maßnahmen mit Wirkung gegen einen Dritten treffen, § 1666 Abs. 1, 4 BGB. Der BGH hat aber klargestellt, dass damit jedoch keine Befugnis des Familiengerichts zum Erlass von Anordnungen zur Durchsetzung des Kindeswohls gegenüber schulischen Behörden verbunden ist (BGH 6.10.21, XII ARZ 35/21, Abruf-Nr. 225537 ). |