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  • · Nachricht · Corona-Pandemie

    Hochzeitsfeier abgesagt: Brautpaar bekommt Anzahlung vom Carterer zurück

    | Außer Spesen nichts gewesen? Erst versaut die Coronapandemie das Fest und dann bleibt man noch auf den Kosten für den Carterer sitzen? Nein ‒ entschied das LG Frankenthal: Kann eine Hochzeitsfeier wegen der Corona-Pandemie nicht wie stattfinden, darf das Brautpaar von dem ‒ vor Ausbruch der Pandemie geschlossenen ‒ Catering-Vertrag zurücktreten. Der Carterer muss die vom Brautpaar überwiesene Anzahlung in voller Höhe zurückzahlen (LG Frankenthal 21.12.21, 8 O 198/21). |

     

    Ein Brautpaar wollte im Mai 20 seine Hochzeit mit 100 Personen in einem historischen Mühlenanwesen feiern und schloss mit dem Caterer Anfang Januar 20 einen Vertrag über die Ausrichtung der Feier einschließlich Verköstigung der Hochzeitsgesellschaft. Das Paar leistete Anzahlungen i. H. v. mehr als 6.000 EUR. Wegen der staatlichen Auflagen in der ersten Corona-Welle konnte die Feier nicht stattfinden und sollte 2021 nachgeholt werden. Doch auch 2021 war das Fest wegen der geltenden „Bundes-Notbremse“ pandemiebedingt nicht durchführbar. Das Ehepaar erklärte den Rücktritt vom Catering-Vertrag und forderte vergeblich die Rücküberweisung der Anzahlung.

     

    Doch das LG gab dem Ehepaar Recht: Die Corona-Pandemie und deren Folgen seien im Zeitpunkt des Vertragsschlusses unabsehbar gewesen. Es sei unausgesprochen Geschäftsgrundlage des Vertrags gewesen, dass die Feier im Innenbereich der Mühle rechtskonform und ohne Gesundheitsrisiko für die Gäste durchgeführt werden könne. Hätte es vorhergesehen, dass dies wegen der Auflagen über viele Monate hinweg nicht möglich sei, hätte es den Vertrag nicht abgeschlossen. Die Eheleute müssten sich nicht darauf verweisen lassen, das Fest unter freiem Himmel auszurichten. Ein weiteres Abwarten sei unzumutbar, da eine Hochzeitsfeier im zeitlichen Zusammenhang zur standesamtlichen Trauung stehen solle.

     

    Quelle: ID 47963905