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  • · Nachricht · Arbeitsrecht

    Elternzeit schützt vor Kündigung nicht

    | Die Arbeitnehmerin hat sich erfolglos gegen eine während der Elternzeit aus betriebsbedingten Gründen ausgesprochene Änderungskündigung gewandt. Das Integrationsamt hatte der Kündigung zugestimmt (LAG Berlin-Brandenburg 5.7.22, 16 Sa 1750/21). |

    Durch die Änderung sollte das Arbeitsverhältnis zu den Bedingungen und mit den Aufgaben durchgeführt werden, die die Arbeitnehmerin (AN) vor Zuweisung des nach Behauptung der Arbeitgeberin (AG) weggefallenen anderweitigen Arbeitsplatzes innehatte.

     

    MERKE | Bei einer Änderungskündigung handelt es sich um eine Kündigung des Arbeitsverhältnisses verbunden mit dem gleichzeitigen Angebot, das Arbeitsverhältnis zu geänderten Arbeitsbedingungen fortzusetzen.

     

    Der ursprüngliche Arbeitsplatz der AN sei durch eine zulässige unternehmerische Entscheidung weggefallen. Eine Beschäftigung zu den bisherigen Bedingungen sei nicht mehr möglich. Deshalb habe die AG nach der Zustimmung des Integrationsamts der AN auch während der Elternzeit kündigen und ihr anbieten dürfen, das Arbeitsverhältnis zu geänderten Bedingungen fortzusetzen. Da die AN das Änderungsangebot abgelehnt hat, wurde das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung beendet.

     

    Quelle: Pressemitteilung des LAG Berlin-Brandenburg Nr. 15/22 vom 6.7.22

     

    Quelle: ID 48459706