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  • · Nachricht · Abendgabe

    Ehefrau hat Anspruch auf Abendgabe gegen Ehemann

    | Gem. dem Grundsatz Pacta sund servanda muss der Ehemann nach der Scheidung der Ehefrau die vereinbarte „Abendgabe“ zahlen (OLG Oldenburg 1.6.22, 13 UF 82/21). |

     

    Die Eheleute hatten 2006 in Libyen geheiratet. Dabei hatte sich der Ehemann M verpflichtet, der Frau F anlässlich der Eheschließung eine goldene englische Münze und im Fall einer Scheidung eine sog. „Abendgabe“ von 50.000 US-Dollar zu zahlen. Nachdem das Ehepaar nach Deutschland übergesiedelt war, wurde die Ehe 2021 geschieden. Die F verlangte die Erfüllung der vom M übernommenen Zahlungspflicht. Dieser lehnte eine Zahlung ab. Die Klausel über die Abendgabe sei wegen einer Änderung der Verhältnisse anzupassen. Anders als in Deutschland gebe es in ihrem Heimatland keine staatliche Absicherung. Hier in Deutschland sei die F aber auf die Abendgabe nicht mehr angewiesen. Sie lebe jetzt in einem Pflegeheim und habe daher keinen weiteren Versorgungsbedarf.

     

    Das AG und das OLG sahen das anders: Es gelte der Grundsatz „Pacta sunt servanda“, an Verträge muss an sich halten. Eine Vertragsanpassung sei nicht deswegen geboten, weil die F jetzt von Sozialleistungen lebe. Sozialhilfe sei eine subsidiäre ‒ also nachrangige ‒ Leistung, die die Bedürftigkeit als solche nicht entfallen lasse. Der Anspruch eines Hilfsbedürftigen, der staatliche Unterstützung erhalte, gegen einen Dritten gehe auf den Staat über, § 94 SGB XII. Auch die Tatsache, dass der M kein Erwerbseinkommen hat, führe nicht zu einer Vertragsanpassung. Es liege im Risikobereich desjenigen, der eine vertragliche Verpflichtung eingehe, diese später auch erfüllen zu können.

    Quelle: ID 48518855