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  • 18.03.2022 · Musterformulierungen · Downloads · Schnittstellen und Nebengebiete

    Vorlage erweitertes Führungszeugnis

    Durch das Gesetz zur Bekämpfung sexualisierter Gewalt gegen Kinder (BGBl. I 2021, 1810) sind die Vorschriften im FamFG über den Verfahrensbeistand neu gefasst worden. Das Gesetz ist seit dem 1.7.21 in Kraft Der Verfahrensbeistand muss gem. § 158 Abs. 1 FamFG jetzt nicht mehr nur geeignet sein, sondern fachlich und persönlich geeignet sein. Das Gericht soll sich ein erweitertes Führungszeugnis (§ 30 Abs. 5 BZRG) zur Vorlage bei Behörden vorlegen lassen, um zu prüfen, ob der Verfahrensbeistand persönlich geeignet ist. Die Musterformulierung zeigt, wie die Vorlage geht.