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  • · Nachricht · Anwaltshaftung

    Fristwahrung nur noch bei elektronischer Übermittlung von Schriftstücken

    | Seit dem 1.1.22 müssen Anwälte ihre Anträge und Schreiben an die Gerichte elektronisch übermitteln. Per Fax eingereichte Schriftsätze wahren keine Fristen mehr. Dies gilt unabhängig davon, ob für das Verfahren Anwaltszwang herrscht oder nicht (OLG Frankfurt a. M 27.7.22, 26 W 4/22). |

     

    Der Beschwerdeführer war vom LG verurteilt worden, den Erben einer ungeteilten Erbengemeinschaft Auskunft zu erteilen. Da er dieser Pflicht nicht nachgekommen war, beantragte die Beschwerdegegnerin erfolgreich, ein Zwangsgeld gegen ihn festzusetzen. Mit per Fax und Brief eingereichtem Anwaltsschriftsatz erhob der Beschwerdeführer hiergegen erfolglos sofortige Beschwerde.

     

    Das OLG hat die sofortige Beschwerde als unzulässig verworfen, da sie nicht fristgerecht eingelegt worden sei. Die per Telefax und einfachem Brief eingelegte sofortige Beschwerde habe diese Frist nicht wahren können. Schriftsätze müssten elektronisch eingereicht werden, § 130d ZPO. Das Dokument elektronisch einzureichen, sei eine Zulässigkeitsvoraussetzung. Dies gelte für alle anwaltlichen Anträge und Erklärungen und damit auch im Zwangsvollstreckungsverfahren. Es komme nicht darauf an, ob für das Verfahren Anwaltszwang herrsche oder nicht.

    Quelle: ID 48540351