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  • · Fachbeitrag · Blitzlicht Mandatspraxis

    Abhebungen vom gemeinsamen Konto

    | Wenn Eheleute im Zuge ihrer Trennung die Konten nicht sofort trennen, kommt es bei Abhebungen von gemeinschaftlichen Konten zu der Frage, inwieweit Ausgleichsansprüche bestehen können. |

     

    • Beispiel

    M und F führen nach der Trennung ein gemeinsames Oder-Konto fort. Gleichzeitig sorgt F dafür, dass ihr Einkommen auf ein neues nur auf sie eingerichtetes Konto überwiesen wird. Auf das gemeinsame Oder-Konto wird das Gehalt des M überwiesen. Trotz ihres eigenen Kontos hebt F immer wieder Geld von diesem gemeinsamen Konto für ihre eigene Lebensführung ab. M strebt deswegen den größtmöglichen Ausgleich an. Hat er Aussicht auf Erfolg?

     

    Beim Oder-Konto kann jeder Ehegatte allein verfügen. Die vermögensrechtliche Zuordnung vorhandener Guthaben erfolgt unmittelbar nach § 430 BGB zu gleichen Teilen, soweit zwischen den Eheleuten nichts anderes bestimmt ist. Daran ändert sich nichts, wenn nur einer der Ehegatten für Einzahlungen sorgt (BGH FamRZ 90, 370 f.).