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  • · Fachbeitrag · Bankkonten und Wertpapiere

    „Spare in der Zeit, dann hast du in der Not!“ ‒ Bankkonten aufteilen bei Trennung/Scheidung

    von RiOLG Andreas Kohlenberg, Celle

    | Vielfach unterhalten Ehegatten während der Ehe Bankkonten (Giro- und Sparkonten) sowie Wertpapierdepots. Bei der Trennung und Scheidung ist häufig fraglich, welchem Ehegatten ein Guthaben zusteht oder ob und ggf. in welchem Umfang etwaige Ausgleichs- oder Schadenersatzansprüche bestehen. Zur Aufteilung von Bankkonten im Einzelnen: |

    1. Einzelkonten

    Oft sind die Ehegatten bei Heirat schon Inhaber von Giro- und Sparkonten in Form von Einzelkonten.

     

    a) Berechtigung am Kontoguthaben

    Um dem Ehepartner zu ermöglichen, für eheliche Zwecke mit einer gewissen Selbstständigkeit über das Konto zu verfügen, wird nach der Eheschließung oft eine Kontovollmacht für den anderen erteilt. Der Kontoinhaber bleibt im Außenverhältnis gegenüber der Bank alleiniger Gläubiger der Guthabenforderung und alleiniger Schuldner eventueller Kontoüberziehungen. Die Kontovollmacht erlaubt i. d. R. nur Verfügungen im Rahmen des Guthabens (OLG Hamm NJW 92, 378; Wever, Vermögensauseinandersetzung der Ehegatten außerhalb des Güterrechts, 7. Aufl., Rn. 543). Wenn der Kontoinhaber die Vollmacht ausdrücklich darauf erstreckt hat, können auch Kontoüberziehungen bis zur Höhe eines Dispositionskredits zulässig sein (Schulz/Hauß, Vermögensauseinandersetzung bei Trennung und Scheidung, 6. Aufl., Rn. 1769). Deckt die Vollmacht Überziehungen nicht ab, besteht bei einer Kontoüberziehung durch den Bevollmächtigten kein Ersatzanspruch der Bank gegenüber dem Kontoinhaber. Dieser haftet aber ggf. nach den Grundsätzen der Duldungs- oder Anscheinsvollmacht, wenn der Kontoinhaber in der Vergangenheit mehrfach Überziehungen durch den anderen Ehegatten geduldet hat (MüKo/Schubert, BGB, 7. Aufl., § 167 Rn. 90; Derleder, FuR 95, 301).