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  • · Fachbeitrag · ZGA

    Wichtige Rechtsprechung zum Güterrecht im Jahr 2021 ‒ Teil 1

    von RA Dieter Büte, VRiOLG i.R. Bad Bodenteich/Hamburg

    | Im Jahr 2021 sind wieder wichtige Entscheidungen zum Güterrecht ergangen. Dazu die folgende Übersicht (im Anschluss an FK 21, 68 ff., 80 ff.). |

    1. Ehevertragliche Vereinbarungen

    Das OLG Karlsruhe hat einen erst nach der Eheschließung abgeschlossenen Ehevertrag zwischen einer zugereisten Ausländerin, die in ihrer Heimat eine lukrative Arbeitsstelle mit Zusage einer guten Altersversorgung im Hinblick auf die Eheschließung aufgegeben hatte und ein nicht gemeinsames Kind betreute, und dem wirtschaftlich weit überlegenen Ehemann im Rahmen der Gesamtwürdigung als sittenwidrig angesehen (31.3.21, 5 UF 125/20, FamRZ 21, 1526). Im Vertrag vereinbarten die Eheleute Gütertrennung, der VA wurde z. T. ausgeschlossen und ein beiderseitiger Unterhaltsverzicht bei einer Ehedauer von weniger als drei Jahren ab Vertragsschluss vereinbart. In einem weiteren Vertrag wurde vollständig auf Unterhalt verzichtet und der VA vollständig ausgeschlossen. Das OLG hat den ersten Ehevertrag insgesamt als nichtig angesehen und über § 139 BGB auch den zweiten Ehevertrag als nichtig angesehen, da beide Verträge inhaltlich ein einheitliches Rechtsgeschäft darstellten.

     

    Das OLG Brandenburg hat eine im Rahmen eines Zwischenfeststellungsantrags nach § 113 Abs. 1 S. 2 FamFG, § 256 Abs. 2 ZPO (dazu BGH FamRZ 19, 953) erklärte Anfechtung nach § 123 BGB nicht durchgreifen lassen (23.3.21, 13 UF 197/20, FamRZ 21, 1867). Ein gebrochenes Versprechen, dem Ehegatten nach der Trennung einen günstigen Mietvertrag anzubieten, berechtige nicht zur Anfechtung. Trotz eines offenkundigen Ungleichgewichts der Einkommens- und Vermögensverhältnisse hat das OLG einen Globalverzicht nicht beanstandet, da es an konkretem Vortrag zu den objektiven und subjektiven Voraussetzungen fehle.