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  • · Fachbeitrag · Stolperstein ZGA

    Verbot der Doppelverwertung beim ZGA und Unterhalt

    von RA Dieter Büte VRiOLG i.R., Bad Bodenteich/Hamburg

    | Geld kann man nur einmal ausgeben, aber für Unterhalt oder ZGA? Der folgende Beitrag erläutert, worauf Sie achten müssen, um das Verbot der Doppelverwertung in Bezug auf Unterhalt und ZGA einzuhalten. |

    1. Allgemeines

    ZGA und Unterhalt haben an sich nichts miteinander zu tun: Während im ZGA eine hälftige Teilung der von jedem Ehegatten während der Ehe erzielten Vermögensmehrung erfolgt, werden mit dem Unterhalt fortlaufend finanzielle Mittel aus dem jeweiligen Einkommen und Vermögen für eine kontinuierlich gegebene Bedarfslage geschuldet. Das bedingt, dass sich die Instrumente gegenseitig beeinflussen können. Gesetzlich geregelt ist das Verhältnis ZGA und VA in § 1587 Abs. 3 BGB a.F. und ab 1.9.09 in § 2 Abs. 4 VersAusglG, wonach kein güterrechtlicher Ausgleich für Anrechte i. S. d. § 2 VersAusglG stattfindet.

     

    Für das Verhältnis ZGA und Unterhalt fehlt eine gesetzliche Regelung. Seit der grundlegenden Entscheidung des BGH (FamRZ 03, 432) gilt auch hier das Verbot der Doppelverwertung. Nur so kann ausgeschlossen werden, dass ggf. der Berechtigte seine Ausgleichsforderung „selbst finanziert“ oder der Verpflichtete „doppelt“ bezahlt. Seither wurden vielfältige Streitfragen in Rechtsprechung und Literatur erörtert, die teilweise auf einem Missverständnis beruhten und vom BGH, soweit es Aktiva betrifft, geklärt worden sind (FamRZ 08, 761: „Oldenburger Tierarztfall“). Höchstrichterlich nicht geklärt ist das Problem bei Verbindlichkeiten. Aus anwaltlicher Sicht ist es deshalb notwendig, durch substanziierten Sachvortrag eine doppelte Berücksichtigung zu vermeiden.