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  • · Fachbeitrag · Ehegattentestament

    Wechselbezüglichkeit von Verfügungen auf dem Prüfstand

    von RA und Notar, StB, FA ErbR Dipl.-Kfm. Gerhard Slabon, Paderborn

    | Das OLG Düsseldorf hatte sich in seinem aktuellen Beschluss vom 20.1.21 mit der Frage zu beschäftigen, ob die Wendung „Nach unserer beider Tod soll die gesetzliche Erbfolge in Kraft treten“ in einem gemeinschaftlichen Ehegattentestament Bindungswirkung in Bezug auf die Kinder der Eheleute als Schlusserben für den überlebenden Ehegatten entfaltet. |

     

    Sachverhalt

    Der spätere Erblasser errichtete mit seiner Ehefrau in 1998 ein handschriftliches gemeinschaftliches Testament. Darin setzten sich die Ehegatten gegenseitig als Alleinerben ein. Weiter hatten sie bestimmt: „Nach unserer beider Tod soll die gesetzliche Erbfolge in Kraft treten.“ Aus der Ehe waren fünf Kinder hervorgegangen. Nach dem Tode seiner Ehefrau heiratete der Erblasser die EF. Sodann errichtete er in 2014 ein notarielles Testament. Darin setzte er die EF zu 1/2 Anteil und die fünf Kinder zu je 1/10 Anteil zu Erben ein. Weiter ordnete er Testamentsvollstreckung zur Abwicklung seines Nachlasses an. Nach dem Tod des Erblassers beantragte die EF einen Erbschein aufgrund des Testaments aus 2014, der auch wie beantragt erteilt wurde. Dagegen wehren sich die Kinder aus erster Ehe. Zu Unrecht, wie das OLG Düsseldorf entschied.

     

    Entscheidungsgründe

    Die Erbfolge nach dem Erblasser richte sich nach dem notariellen Testament aus 2014. Das gemeinschaftliche Testament aus 1998 stehe dem nicht entgegen. Die Regelung des gemeinschaftlichen Testaments, „nach unserer beider Tod soll die gesetzliche Erbfolge in Kraft treten“, enthält aus Sicht des Gerichts keine bindende wechselbezügliche Verfügung i. S. v. § 2271 Abs. 2 S. 1 BGB (OLG Düsseldorf 20.1.21, I-3 Wx 245/19, Abruf-Nr. 220692).

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