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  • · Fachbeitrag · Bundesgerichtshof

    Privates und notarielles Verzeichnis inhaltlich wesensgleich

    | Kurz vor Ende der Verjährung erhob der Pflichtteilsberechtigte Stufenklage gegen den Erben und beantragte die Vorlage eines privatschriftlichen Nachlassverzeichnisses. Später wurde die Klage umgestellt und ein notarielles Nachlassverzeichnis verlangt. Der Erbe berief sich insoweit auf Verjährung. |

     

    Der BGH (31.10.18, IV ZR 313/17, Abruf-Nr. 205662) sieht dies anders: Zwar sei durch Klageerhebung die Verjährung grundsätzlich nur in der Gestalt und in dem Umfang gehemmt, wie der Anspruch mit der Klage rechtshängig gemacht worden ist. Hiervon gibt es jedoch Ausnahmen. Dies ist dann der Fall, wenn die geltend gemachten Ansprüche materiell-rechtlich wesensgleich sind, dem gleichen Endziel dienen und der zur Begründung des später erhobenen Anspruchs vorgetragene Lebenssachverhalt in seinem Kern bereits Gegenstand der früheren Klage gewesen ist. Dies sei bei einem privatschriftlichen und einem notariellen Nachlassverzeichnis der Fall. Zwar werde allgemein angenommen, das amtliche Verzeichnis biete gegenüber dem privatschriftlichen Verzeichnis eine größere Gewähr für Richtigkeit. Dies ändert aber nichts daran, dass das private und das notarielle Verzeichnis inhaltlich wesensgleich sind. Schuldner des Verzeichnisses ist jeweils der Erbe.

    Quelle: Ausgabe 01 / 2019 | Seite 1 | ID 45646601

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