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  • · Fachbeitrag · Sachverhalte mit Auslandsbezug

    Vermeidung der Doppelbesteuerung bei internationalen Erbschaften und Schenkungen

    von StB Dipl.-Kauffrau Dr. Katrin Dorn, Fachberaterin für Unternehmensnachfolge DStV e. V., Partnerin bei MÖHRLE HAPP LUTHER, Hamburg

    | Vermögensübertragungen durch Erwerb von Todes wegen oder durch Schenkung können eine Erbschaft- und Schenkungsteuerpflicht in mehreren Staaten auslösen. Dies liegt zum einen daran, dass das Erbschaftsteuergesetz ‒ wie das Einkommen- und Körperschaftsteuergesetz ‒ eine beschränkte Steuerpflicht kennt, die an die Belegenheit des Vermögens anknüpft, aber zum anderen auch daran, dass die unbeschränkte Steuerpflicht an die Person des Erblassers/Schenkers und zugleich an die Person des Begünstigten anknüpft. Sind die Beteiligten in unterschiedlichen Staaten „Inländer“, unterfällt jeweils der gesamte Vermögensanfall in mehreren Staaten der unbeschränkten Steuerpflicht. Auch in diesen Fällen droht eine Doppel- oder Mehrfachbesteuerung, sodass man sich als Berater die Frage stellen muss, wie diese verhindert werden kann und welche steuerlichen Pflichten damit verbunden sind. Grund genug, sich mit den Steuerfolgen grenzüberschreitender Schenkungen und Erbfälle sowie mit den Grundsätzen der Vermeidung einer Doppelbesteuerung bei internationalen Erbschaften und Schenkungen im Einzelnen zu beschäftigen. |

    1. Anknüpfungspunkte für die Erbschaft-/Schenkungsteuerpflicht

    Zahlreiche Staaten unterscheiden bei der Erbschaft- bzw. Schenkungsteuer zwischen der beschränkten und unbeschränkten Steuerpflicht. Letztere stellt häufig auf die Ansässigkeit der Beteiligten, in einigen Staaten auch auf die Staatsangehörigkeit ab. Zu beachten ist andererseits, dass eine Vielzahl von Staaten keine Erbschaft- und/oder Schenkungsteuer kennen (oder diese nicht erheben, wie z. B. Österreich und Tschechien). Dies kann bei grenzüberschreitenden Sachverhalten natürlich von Vorteil sein, weil es insoweit nicht zu einer Mehrfachbesteuerung kommen kann, aber auch nachteilig, wenn die Beteiligten unzutreffend davon ausgehen, dass die fehlende Erfassung im Ansässigkeitsstaat des Schenkers zu einer generellen Nichtbesteuerung führt. Denn in diese Betrachtung müssen zwingend auch die Ansässigkeit des Beschenkten sowie die Belegenheit des übertragenen Vermögens einbezogen werden.

     

    • Beispiel

    In Tschechien wird keine Schenkungsteuer erhoben, sondern lediglich eine Erbschaftsteuer, sodass unentgeltliche Übertragungen zu Lebzeiten dort steuerlich nicht erfasst werden. Ob die Schenkung jedoch wirklich steuerfrei ist, richtet sich u. a. auch nach der Ansässigkeit des Beschenkten. Sollte dieser in Deutschland ansässig sein, würde die Schenkung in Deutschland der Besteuerung mit Schenkungsteuer unterfallen, sofern die persönlichen Freibeträge nach § 16 ErbStG überschritten werden. Auf die Anzeigepflichten nach § 30 ErbStG ist zu achten.

               

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